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Was sind Mindestsitze?

Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, welches sich innerhalb des Betriebs in der Minderheit befindet, mindestens entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses im Betrieb auch im Betriebsrat vertreten sein. Dadurch soll die Chancengleichheit von Frauen gewährleistet werden. Aus diesem Grund muss der Wahlvorstand bereits vor Erlass des Wahlschreibens das Geschlecht, welches sich in der Minderheit befindet, bestimmen und die entsprechende Aufteilung der Betriebsratssitze nach dem d’Hondt’schen System berechnen.