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Betriebsrat gründen

Aufgabe des Betriebsrats

Er ist das Sprachrohr der Arbeitnehmer und vertritt ihre Interessen. Der Betriebsrat verfügt über Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsrechte. Dazu gehören den Arbeitnehmer betreffende Themen, wie z.B. die Urlaubsplanung, Einstellungen und Kündigungen von Mitarbeitern und die Arbeitszeitregelung.

Voraussetzungen für die Gründung

Die Gründung eines Betriebsrates erfordert die Kenntnis der dafür geltenden Gesetze und Vorschriften.

Voraussetzung für die Betriebsratswahl ist, dass 5 Arbeitnehmer ständig im Betrieb beschäftigt sind. 3 davon müssen wählbar sein.

Ständig beschäftigt bedeutet:
Angestellt im Betrieb und in die Organisation des Betriebes eingebunden, befristet oder unbefristet angestellt.

Leitende Angestellte, die Personalentscheidungen treffen können, sind nicht wählbar und werden für die Voraussetzung zur Betriebsratsgründung auch nicht berücksichtigt.

Die Wahlberechtigung ist unabhängig vom Einsatzort. Somit sind auch Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter, die von Zuhause arbeiten, wahlberechtigt. Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zählen ebenfalls dazu.

Die Gründung ist grundsätzlich immer möglich, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Betriebsratswahl veranstalten

Für die Durchführung der Betriebsratswahl wird der Wahlvorstand benötigt. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Auch mehr als 3 Mitglieder sind möglich. Zu beachten ist, dass es immer eine ungerade Zahl an Mitgliedern sein muss, um bei Abstimmungen ein definitives Mehrheitsverhältnis zu schaffen.

Besteht bereits ein Betriebsrat, ernennt dieser den Wahlvorstand. Besteht kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung bestimmt. Diese Betriebsversammlung kann von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder eine den Betrieb vertretenden Gewerkschaft einberufen werden.

Kommt es zu keiner Einigung und Bildung eines Wahlvorstandes, kann dieser vom Arbeitsgericht bestellt werden. Die Beantragung findet wieder von drei Angestellten oder eine den Betrieb vertretenden Gewerkschaft statt.

Größe des Betriebsrats

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist im Betriebsverfassungsgesetz in §9 beschrieben und richtet sich nach der Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer. In der Regel bestehen folgende Konstellationen:

Wahlberechtigte Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder
5 – 20 1
21 – 50 3
51 – 100 5
101 – 200 7
201 – 400 9
401 – 700 11
701 – 1000 13
1001 – 1500 15
1501 – 2000 17
2001 – 2500 19
2501 – 3000 21
3001 – 3500 23
3501 – 4000 25
4001 – 4500 27
4501 – 5000 29
5001 – 6000 31
6001 – 7000 33
7001 – 9000 35

Ab 9001 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder um 2 je angefangene 3000 Arbeitnehmer.

Weitere Informationen finden Sie unter Betriebsratswahl 2022.