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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Interessen der Jugendlichen unter 18 und Auszubildenden die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten. Sie achtet u.a. auf die Einhaltung der Gesetze, Verträge und Vereinbarungen, insbesondere das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für alle Anliegen der Auszubildenden und Jugendlichen ist die Vertretung der Ansprechpartner.

Voraussetzungen für die Gründung einer JAV

Mindestens fünf Jugendliche unter 18 Jahren oder in Ausbildung angestellte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres arbeiten im Betrieb. Hierzu zählen auch Werkstudierende, Praktikanten und Praktikantinnen in diesen Altersgruppen.

Anzahl der Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder ist abhängig von der Anzahl der im Betrieb angestellten Auszubildenden und Jugendlichen Angestellten. Somit kann bereits eine Einzelperson für die Vertretung verantwortlich sein. Die maximale Anzahl an Vertretern beträgt jedoch 15.

Rechte der Vertretung

  • Regelmäßige Durchführung von Sitzungen und Versammlungen während der Arbeitszeit
  • Die JAV kann einen Vertreter stellen, der an Betriebssitzungen teilnimmt

Aufgaben

Die JAV reicht Anliegen von Auszubildenden und Jugendlichen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an den Betriebsrat weiter. Sie ist Ansprechpartner für alle Jugendlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis 18 Jahre, sowie Auszubildende bis 26 Jahre.

Schulungsanspruch der JAV

Um ihre Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können, haben die Vertreter einen Anspruch auf Schulung. Der Betriebsrat bestimmt per Beschluss über die zu wählenden Veranstaltungen und den Veranstalter, bei dem die Vertreter der JAV geschult werden sollen und stellt die Vertreter frei.

Der Beschluss des Betriebsrates ist zwingend notwendig, da die JAV dem Arbeitgeber gegenüber nicht selbständig handeln kann. Ohne den Beschluss kann nicht an Schulungen teilgenommen werden.

Die Kosten für die Weiterbildung trägt der Arbeitgeber.

Betriebsrat und JAV

Der Betriebsrat unterrichtet die JAV zu den Pflichten und Aufgaben, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt. Sofern in Betriebsratssitzungen für die JAV relevante Themen besprochen werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

Die JAV kann einen Beschluss des Betriebsrates kurzfristig aussetzen, sofern der Großteil der JAV-Vertretung der Ansicht ist, dass der Beschluss einen erheblichen Nachteil für die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebes darstellt. Der Beschluss wird dann für eine Woche ausgesetzt um in dieser Zeit eine Klärung herbeizuführen.