Neue SeminarePersonalratswahl 2024 Wahlvorstandsschulung LPVG NRW

Kostenübernahme für Seminare

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für die Weiterbildung des Betriebsrates zu tragen?

Ja. Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten für die Schulungsteilnahme vom Arbeitgeber getragen werden:

  • Um an der Schulung teilnehmen zu können, sind die Mitglieder des Betriebsrates von der Arbeitspflicht freizustellen.
  • Für die Zeit der Weiterbildung ist das Entgelt fortzuzahlen. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die komplette Lohnfortzahlung, die sie auch erhalten hätten, wenn sie normal gearbeitet hätten. Darin beinhaltet sind sämtliche Zuschläge, Sonderbezüge etc.
  • Der Betriebsrat ist von den Schulungskosten freizustellen. Das betrifft neben den Seminargebühren und den Fahrtkosten auch die Kosten für Verpflegung und Unterhalt
  • Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Teilnahme an Grundlagenschulungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Verpflegungskosten

Die Kosten für die Verpflegung müssen vom Arbeitgeber übernommen werden. Ausgenommen sind Kosten für eine individuelle Lebensführung.

Der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn die tatsächlichen Kosten die im Betrieb bestehende Reisekostenregelung übersteigen.

Fahrtkostenerstattung

Es wird nach Kostenaufwand entschieden, welches Verkehrsmittel die Teilnehmer nutzen. PKW, Dienstwagen, Zug, Flugzeug (Hier sind die Umstände zu beachten … Erreichbarkeit mit dem PKW, ÖPNV-Anbindung)

Reisekostenregelung

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob gemeinsame Fahrten zum Seminarort möglich sind. Der betriebsübliche Fahrtkostenersatz kommt zur Anwendung.

Sind Mitglieder verpflichtet an Seminaren teilzunehmen?

Der Betriebsrat muss für seine Arbeit über die nötigen Rechtskenntnisse in den Bereichen Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht verfügen. Um die Arbeit als Betriebsart ordnungsgemäß durchführen zu können, ist das Mitglied verpflichtet sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen. Diese Kenntnisse erlangen die Mitglieder in speziell darauf ausgerichteten Seminaren.

Haben Teilzeitbeschäftige einen Anspruch auf Weiterbildung?

Der Anspruch auf die Teilnahme an Seminaren gilt für alle Betriebsratsmitglieder und somit auch für Teilzeitkräfte. Sie sind für das Seminar von der Arbeit freizustellen. Zusätzlich ist ein Freizeitausgleich zu gewähren, sofern die die Schulungszeit über die normale Arbeitszeit hinausgeht.

Kann der Arbeitgeber die Schulung ablehnen?

Eine vom Betriebsrat ordnungsgemäß beschlossene Schulung darf vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden. Sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung vorliegen, darf das Betriebsratsmitglied das Seminar auch besuchen, wenn der Arbeitgeber dies abgelehnt hat. Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Schulungsteilnahme mit dem Arbeitgeber vorab kommuniziert und geklärt werden.

Schulung beantragen – das ist zu beachten:

Der Betriebsratsbeschluss

Um ein Betriebsratsmitglied in einem Seminar weiterbilden zu lassen, ist ein Betriebsratsbeschluss notwendig. Dieser Beschluss muss die konkreten Daten des Seminars und den Namen des zu schulenden Betriebsratsmitgliedes beinhalten.

Kosten und Zeitpunkt

Der Betriebsrat bestimmt aus verschiedenen Schulungsangeboten die passende Schulung. Die mit dem Seminar verbundenen Kosten sollten dabei im Rahmen bleiben. Bei der Auswahl des Schulungszeitraums ist darauf zu achten, dass die Schulung nicht in einem Zeitraum stattfindet, in dem das teilnehmende Betriebsratsmitglied aufgrund betrieblicher Notwendigkeit zwingend im Betrieb sein sollte.

Informieren des Arbeitgebers

Der Betriebsrat ist dazu angehalten, den Arbeitgeber rechtzeitig von der Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Weiterbildung zu informieren.