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Schwerbehindertenvertretung

Wahl und Amtszeit

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (auch „Vertrauensperson“) beträgt 4 Jahre und beginnt am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung. In Betrieben mit mindestens fünf dauerhaft beschäftigten schwerbehinderten Menschen ist zusätzlich mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die SBV steht schwerbehinderten Arbeitnehmern helfend und beratend zur Seite. Sie vertritt ihre Interessen und sorgt für die Eingliederung in den Betrieb.

Die Vertretung überwacht die Erfüllung von Gesetzen, Verordnungen, Vereinbarung und Anordnungen zugunsten schwerbehinderter Menschen. Zudem überprüft dies SBV die dem Arbeitgeber vom Gesetz aufgetragenen Verpflichtungen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Die SBV übernimmt die Beantragung von Maßnahmen und Präventivmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen bei den dafür zuständigen Stellen.

Als Vermittler zwischen schwerbehinderten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit dem Arbeitgeber, nimmt die Vertretung die Anliegen, Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten entgegen. Sie verhandelt mit dem Arbeitgeber um auf eine Erledigung der berechtigten Anliegen hinzuwirken. Zudem ist es die Aufgabe der Vertretung, die schwerbehinderten Menschen über die Ergebnisse und den aktuellen Stand der Verhandlungen informiert zu halten.

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der SBV

Die Schwerbehindertenvertretung muss über alle Anliegen, die schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen betreffen, vom Arbeitgeber informiert werden. Dies muss in umfassender Form und unverzüglich geschehen. Vor einer Entscheidung muss der Arbeitgeber die SBV anhören. Seine Entscheidung muss er unverzüglich mitteilen. So ist beispielsweise die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, ohne Beteiligung des SBV, unwirksam.

Rechte der SBV

Laut Gesetz hat die SBV das Recht an Sitzungen von Betriebsrat und Personalrat, sowie Präsidialrat, Richter- oder Staatsanwaltsrat und deren Ausschüssen und dem Arbeitsschutzausschuss teilzunehmen. Als Vertreter schwerbehinderter Menschen, kann die Vertretung Angelegenheiten die diese Personengruppe betreffen auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung setzen.

Wird ein Beschluss von der SBV als erhebliche Beeinträchtigung für die wichtigen Interessen schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erachtet, wird der Beschluss auf Beantragung des SBV für eine Woche ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn die SBV nicht beteiligt wurde.

Die Vertretung darf einmal jährlich eine Versammlung mit allen dem Betrieb zugehörigen, behinderten Menschen durchführen.

Voraussetzungen für die Mitarbeit in der SBV

Für die ordnungsgemäße Mitarbeit in der Vertretung bedarf es neben dem Wissen über die Pflichten, Rechte und Aufgaben im SBV u. a. grundlegender Kenntnisse zum Recht schwerbehinderter Menschen im Sozialgesetzbuch, sowie des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes. Des Weiteren sind Kenntnisse zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen notwendig.

Schulungsanspruch

Das Sozialgesetzbuch sieht das Recht auf Schulung vor. Für die Schulung ist das Entgelt fortzuzahlen und der Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Voraussetzung ist, dass die zu vermittelnden Kenntnisse relevant für die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung sind. Die Seminarkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Schulung der Stellvertreter

Der erste Stellvertreter hat das Recht auf Weiterbildung. Weitere Stellvertreter haben das Recht auf Schulung, wenn sie für die Arbeit in der SBV herangezogen werden. Die Seminarkosten trägt in beiden Fällen der Arbeitgeber.

Schulung für Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat ist mit verantwortlich für die Eingliederung Schwerbehinderter in das Unternehmen. Unabhängig davon ob eine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen existiert, hat das Betriebsratsmitglied ein Recht auf Weiterbildung in diesem Bereich. Voraussetzung für den Schulungsanspruch ist, dass mindestens ein schwerbehinderter Mensch im Unternehmen beschäftigt ist.