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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Betriebsrat 5 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 5)

Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan (Umstrukturierung und Mitbestimmung)

Über dieses Seminar

Gibt es im Betrieb eine Betriebsänderung, dann reden wir über Umstrukturierungen, die ganz unterschiedlicher Art sein können. Häufig ist eine Betriebsänderung mit wesentlichen Nachteilen für die Beschäftigten verbunden. Konkret: mit Entlassungen. Doch vorher wird in der Regel versucht, andere Maßnahmen zu ergreifen, um Entlassungen zu verhindern - zum Beispiel Kurzarbeit. Wenn es dann doch zu Entlassungen kommt, hängt es von der Anzahl der Betroffenen ab, was der Betriebsrat nun machen bzw. ob er einen Sozialplan erzwingen kann.

Dieses Seminar ist für alle Betriebsratsmitglieder, die sich vor dem Hintergrund von Auftragsrückgängen mit Maßnahmen des Arbeitgebers konfrontiert sehen, die Nachteile für die Beschäftigten mit sich bringen bzw. mit sich bringen könnten.

Seminarinhalte

  • Veränderungen im Betrieb
    • Betriebsänderungen erkennen, einschätzen und reagieren
    • Zusammenhänge erkennen und Schwellenwerte richtig analysieren
    • Auskunftsrechte von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss
  • Der Interessenausgleich
    • Warum ein Interessenausgleich?
    • Inhalte eines Interessenausgleichs
    • Der Ausgleich zwischen betrieblicher Notwendigkeit und Arbeitnehmerinteressen
  • Der Sozialplan
    • Inhalte eines Sozialplans (Pflicht und Kür)
    • Die Feststellung der Leistungsfähigkeit („kein Geld“)
  • Die Konfliktlösung
    • Die Einigungsstelle (Funktion und Verfahren)
    • Durchsetzung arbeitsgerichtlicher Auskunfts- und Unterlassungsansprüche
  • Die Betroffenen
    • Die Kündigung
    • Wiedereinstellungsansprüche?
    • Transfergesellschaften

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Betriebsrat 5 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 5)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG