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Betriebsrat 2 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 2)

Mitbestimmung auf den Punkt gebracht

Über dieses Seminar

Wir sprechen von „echter, erzwingbarer Mitbestimmung“, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine beabsichtigte Maßnahme informieren und sich dann mit ihm einigen muss, bevor er diese Maßnahme durchführt. Die Einigung sollte in Form einer Betriebsvereinbarung niedergelegt werden. Und wenn man sich trotz aller Bemühungen dennoch nicht einig wird, dann kann ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden.

Doch in welchen Fällen hat der Betriebsrat eine „echte, erzwingbare Mitbestimmung“? Die Teilnehmenden wissen nach dem Seminar, in welchen Angelegenheiten es Mitbestimmung gibt, wo das geregelt ist und wie diese gesetzlichen Vorgaben zu verstehen sind.

Wie in allen unseren Grundlagenseminaren legen wir großen Wert auf Praxisbezug. Die Themen werden anhand betrieblicher Beispiele besprochen.

 

Info-Download

Der Flyer zum Seminar "Betriebsrat 2 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 2) - Mitbestimmung auf den Punkt gebracht" mit den kompletten Seminarinhalten:

 Download Flyer

Seminarinhalte

  • Tarif- und Gesetzesvorrang gem. § 77, Abs. 3 BetrVG und § 87, Abs. 1 BetrVG:
    • Konsequenzen für die Regelungsmöglichkeiten im Betrieb / Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG, wie z. B.
    • Verhalten und Ordnung im Betrieb
    • Technische Überwachung von Leistung und Verhalten
    • Regelungen zur Arbeitszeit
  • Überblick über weitere wichtige Mitbestimmungsrechte
  • Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte
    • Das Arbeitsgerichtsverfahren
    • Die Einigunsstelle

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Betriebsrat 2 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 2)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG