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Betriebsrat 1 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 1)

Basiswissen und Handlungssicherheit für den Einstieg in die BR-Arbeit

Über dieses Seminar

Was sollte ein neues BR-Mitglied nach dem ersten Grundlagenseminar unbedingt wissen? Wir meinen, es sollte die Voraussetzungen für rechtssicheres Handeln kennen und, wenn im Rahmen der BR-Arbeit eine Frage auftaucht, wissen, ob der BR hier Einfluss nehmen kann oder nicht. In diesem Seminar tauschen wir uns über die Ziele der BR-Arbeit und darüber aus, was eine verantwortungsvolle BR-Arbeit ausmacht. Unser Ziel ist klar definiert: (Rechts-)Sicherheit im Handeln und solides Basiswissen, um schnell und kompetent in die BR-Arbeit einsteigen zu können. Wie in allen unseren Grundlagenseminaren legen wir großen Wert auf Praxisbezug.

Dieses Seminar sollte der Auftakt für den Besuch weiterer Grundlagenseminare sein

Seminarinhalte

  • Einführung in die Systematik des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
    • Umgang mit Gesetzen und Kommentaren
    • Die Grenzen der Mitbestimmung und der Tarifvorrang gem. § 77, 3 BetrVG
    • Die Hierarchie der Rechtsnormen
  • Geschäftsführung des BRs: Sitzungen, Beschlüsse, Freistellung etc.
  • Rechte und Pflichten als „normales“ BR-Mitglied
    • Freistellung von der Arbeit, Verschwiegenheitspflicht, Benachteiligungsverbot, Schulungsansprüche etc. gem. u. a. §§ 37, 79, 75 BetrVG
  • Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gem. § 80 BetrVG
  • Informationsrechte u. a. gem. § 80 BetrVG
  • Überblick über die Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
    • Mitbestimmungsrechte in soz. und pers. Angelegenheiten u. a. gem. §§ 87, 99 ff., 102 BetrVG
    • Durchsetzungsmöglichkeiten von BR-Rechten: Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und die Einigungsstelle gem. §§ 23, 76 BetrVG

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Betriebsrat 1 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 1)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG