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Betriebsrat 4 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 4)

Betriebsvereinbarungen systematisch entwickeln und rechtssicher abschließen

Über dieses Seminar

Im zivilen Leben schließen zwei, die sich einig geworden sind, einen Vertrag miteinander. Für Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hält das Betriebsverfassungsgesetz etwas Ähnliches bereit: die Betriebsvereinbarung (BV). Welche rechtlichen Voraussetzungen sind dabei zu beachten und wer ist befugt eine Betriebsvereinbarung abzuschließen? Was kann darin geregelt werden – und was nicht? Wie ist das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu Tarifverträgen, zu Arbeitsverträgen und zu Gesetzen? Welchen Einfluss hat eine Betriebsvereinbarung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse? Wie sollte eine BV aufgebaut und was sollte in jedem Fall darin geklärt sein, auch um späteren Streit über Auslegung und Anwendung zu vermeiden? Viele Fragen, die wir im Seminar klären.

Wie in allen unseren Grundlagenseminaren legen wir großen Wert auf Praxisbezug.

Die Teilnehmenden können uns im Vorfeld ihre BV zuschicken. In dem Seminar werden diese bearbeitet und ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt Euch praktische Tipps und Formulierungshilfen.

Unsere Grundlagenseminare bilden eigenständige Schwerpunkte und können nach dem Besuch des BR 1 besucht werden.

Seminarinhalte

  • Wer darf Betriebsvereinbarungen abschließen?
    • Betriebsrat, Ausschüsse, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat gem. §§ 77, 28, 50, 58 BetrVG
  • Das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen zu anderen Rechtsnormen
    • Tarifvorrang gem. § 77, 3 BetrVG und Gesetzesvorrang
  • Regelungsgegenstände, mögliche Inhalte u. a. gem. § 87 BetrVG
  • Systematisches Vorgehen im Betriebsrat zur Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung
  • Form, Aufbau und Abschluss einer BV gem. § 77 BetrVG
    • Inhalte, Anwendungs- und Geltungsbereich einer BV
    • Beendigung und Nachwirkung
  • Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle gem. §§ 76 und 76a BetrVG
  • Unterschiede zur Regelungsabrede

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Betriebsrat 4 - Grundlagen der Betriebsratsarbeit (BR 4)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG