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Kurzarbeit (vorbei) - wie geht es weiter? Neu!

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

Über dieses Seminar

im Moment erleben wir in vielen Betrieben folgende Situation:
Kurzarbeit ist vorbei, Einstellungen gibt es nicht (mehr), Leiharbeit war gestern und wer gehen will, soll gehen.
Noch wird nicht über Entlassungen geschweige denn über Massenentlassungen gesprochen.
Doch irgendwie schwebt das Damoklesschwert schon über den Köpfen. Und es wird noch nicht von einer Betriebsänderung gesprochen, noch ist nichts konkret.
In dieser Phase der Verunsicherung schauen manche Betriebsräte auf die Situation wie das Kaninchen auf die Schlange. Lieber nicht bewegen, denn dann könnte etwas passieren, was man nicht möchte.

Der Betriebsrat hat aber ein starkes Mitbestimmungsrecht – um dieses in der beschriebenen Situation möglichst frühzeitig gut zu nutzen - darum geht es in diesem Seminar.

Am 28.01.2025 starten wir das Thema als online-Variante. Im Unterschied zu der Präsenzveranstaltung werden wir hier nicht im Detail auf die einzelnen betrieblichen Situationen eingehen können.

Die Option einer ImHaus-Schulung ist bei dem Thema sehr zu empfehlen!

Seminarinhalte

Informationsansprüche des Betriebsrats

  • Die richtigen Fragen stellen
  • Die Rolle des Wirtschaftsausschusses

Die Situation bewerten

  • Handlungen des Arbeitgebers als Ganzes betrachten
    • Kündigungen, Aufhebungsverträge, Einstellungsstopp, Aussetzung von Leiharbeit etc.

Reaktionsmöglichkeiten

  • Prüfen: Reden wir über eine Betriebsänderung?
    • Wenn ja: Welche Konsequenzen hat das für die Handlungsmöglichketen des Betriebsrats
      • Interessenausgleich und Sozialplan: Was ist was?

Wenn nein: Welche freiwilligen Vereinbarungen sind denkbar und klug

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Kurzarbeit (vorbei) - wie geht es weiter?

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG