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Das Landespersonalvertretungsgesetz 1 - Grundlagen LPVG 1

Einstiegsseminar für die Arbeit im Personalrat - NRW / NDS / RP / MV

Über dieses Seminar

Nach der Wahl ist vor der Arbeit! Wer sich in den Personalrat hat wählen lassen, will sich für die Kolleg*innen einsetzen, will etwas bewegen. Davon gehen wir aus. Neben Engagement und einem gesunden Gerechtigkeitssinn sind dafür solide Kenntnisse
des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes erforderlich. Rechtssicherheit ist eine wichtige Voraussetzung
für Handlungssicherheit. Deshalb werden im Seminar die Rechte und Pflichten des einzelnen
Personalratsmitgliedes und die Beteiligungsrechte des Gremiums praxisnah erläutert.
Das jeweilige LPVG wird quasi als Werkzeugkasten für die Interessenvertretung betrachtet und vorgestellt.

Diese Schulung bieten wir auch als 3-tägiges ImHaus-Seminar an (hier geht es zu Eurer individuellen Anfrage). Das Seminar ist auch für Ersatzmitglieder als Grundlagenseminar geeignet und als erforderlich anzusehen.

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Der Flyer zum Seminar "Das Landespersonalvertretungsgesetz 1 - Grundlagen LPVG 1 - Einstiegsseminar für die Arbeit im Personalrat - NRW / NDS / RP / MV" mit den kompletten Seminarinhalten:

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Seminarinhalte

  • Rechtsstellung, Rolle und Selbstverständnis des Personalrats
  • Geschäftsführung des Personalrats
  • Arbeitsweisen in der Personaratssitzung
  • Einsichtsrecht in Unterlagen
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit
  • Beteiligungsverfahren im Personalvertretungsrecht
  • Verweigerung der Zustimmung
  • Die Personalversammlung – Theorie & Praxis
  • Zusammenarbeit mit JAV & SBV

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Das Landespersonalvertretungsgesetz 1 - Grundlagen LPVG 1

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Unternehmensanschrift


Rechnungsanschrift


Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG