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Das Landespersonalvertretungsgesetz 2 - Grundlagen LPVG 2

Vom Informationsrecht bis zur Mitbestimmung - NRW / NDS / RP / MV

Über dieses Seminar

Die Mitbestimmung in personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen steht im Mittelpunkt der
Handlungen des Personalrats. Dabei sind die Verfahren, also wie der Personalrat sich einbringen kann, nicht
immer eindeutig und nachvollziehbar. Oft muss das Mitbestimmungsrecht anhand der geschilderten Maßnahme
erkannt werden. Deshalb stehen in diesem Seminar die Beteiligungsverfahren im Mittelpunkt.
Darüber hinaus hat der Personalrat in Mitbestimmungsfragen ein Initiativrecht und ist nicht darauf angewiesen,
die Vorlage einer Maßnahme durch den Dienststellenleiter abzuwarten. Vor allem im Arbeits- und
Gesundheitsschutz können so Maßnahmen, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, angestoßen und
umgesetzt werden.
Die Seminarinhalte werden laufend inhaltlich und rechtlich aktualisiert. Langjährige Personalratsmitglieder profitieren daher auch von einem Seminarbesuch.

Diese Schulung bieten wir auch als 3-tägiges ImHaus-Seminar an (hier geht es zu Eurer individuellen Anfrage). Das Seminar ist auch für Ersatzmitglieder als Grundlagenseminar geeignet und als erforderlich anzusehen.

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Der Flyer zum Seminar "Das Landespersonalvertretungsgesetz 2 - Grundlagen LPVG 2 - Vom Informationsrecht bis zur Mitbestimmung - NRW / NDS / RP / MV" mit den kompletten Seminarinhalten:

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Seminarinhalte

  • Arbeitsrechtliche Grundsätze in der Beratung der Kolleg*innen
  • Informations- und Beteiligungsrechte der Personalvertretung
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Die Beteiligungsverfahren im Personalvertretungsrecht
  • Mitbestimmung und Mitwirkung in sozialen und personellen Angelegenheiten
  • Die Verweigerung der Zustimmung
  • Das Einigungsstellenverfahren
  • Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts
  • Fallbeispiele und aktuelle Rechtsprechung

 

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Das Landespersonalvertretungsgesetz 2 - Grundlagen LPVG 2

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG