Lernunterlagen
Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026 - MAV Neu!

Wahlvorstandsschulung für Betriebe mit einer Mitarbeitendenvertetung

Über dieses Seminar

Turnusgemäß finden in Betrieben mit einer Mitarbeitendenvertretung (MAV) die nächsten Wahlen der
Schwerbehindertenvertretung (SBV) zwischen Januar und April 2026 statt. Abhängig von der Größe des Betriebes bzw. der Dienststelle wird die Wahl entweder im vereinfachten oder im förmlichen Wahlverfahren durchgeführt.
Für die Einleitung der Wahl ist die bestehende Schwerbehindertenvertretung oder - sollte es noch keine geben -
die amtierende MAV verantwortlich. In diesem Seminar wenden wir uns vorranging an Betriebe mit einer MAV.

Für Betriebe und Dienststellen mit einem Betriebsrat/Personalrat, die erstmalig oder außerhalb des Wahlturnus
eine SBV wählen, ist dieses Seminar ebenfalls geeignet.

Ziel dieser Wahlvorstandsschulung ist es, die Wahlen rechtssicher und ordnungsgemäß durchzuführen.
Freistellungsanspruch: SBV § 179 Abs. 4 SGB IX; Betriebsrat § 20 Abs. 3 BetrVG ; Personalrat § 46 Abs. 6 BPersVG, analog die LPersVG; Mitarbeitendenvertetungen § 50 i.V. § 15 und § 16 MVG EKD

Seminarinhalte

  • Rechtliche Grundlagen §177 SGB IX und Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
    o Voraussetzungen für eine Wahl
    o Zeitpunkt der Wahlen, Fristen berechnen
    o Amtszeit der SBV
    o Auswahl des richtigen Wahlverfahrens (vereinfachtes oder förmliches Wahlverfahren)
    o Passives und aktives Wahlrecht
  • Feststellung des Wahlergebnisses
    o Das Ergebnis ermitteln und bekannt geben
    o Anfechtungsgründe
  • Wie geht es nach der Wahl weiter:
    o Schulung und Qualifikation für die SBV
  • Öffentlichkeitsarbeit, Aufgaben und Ziele der SBV
  • Praktische Vorbereitung der SBV-Wahl (Wahlausschreibung, Aushänge und Formulare)

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Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026 - MAV

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG