Lernunterlagen

Home Office - Schwerpunkt Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mitbestimmung für Betriebs- und Personalräte

Über dieses Seminar

Während der Corona-Pandemie wurde deutlich, dass es in vielen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung möglich ist, einen Teil der bestehenden Aufgaben auch von zu Hause oder von einem anderen Ort außerhalb von Betrieb oder Dienststelle zu erfüllen. Viele Mitarbeiter*innen möchten diese Art der Tätigkeit auch in der Zukunft beibehalten. Arbeitgeber ihrerseits haben erkannt, dass sie, um auf dem Arbeitsmarkt attraktiv zu bleiben, Arbeitsmodelle anbieten müssen, die das Arbeiten auch außerhalb von Betrieb und Dienststelle ermöglichen. Doch dazu bedarf es klarer Regelungen, die die Beschäftigten schützen.

Die Interessenvertretungen haben über ihre Mitbestimmungsrechte u. a. im Arbeits- und Gesundheitsschutz und in der Gestaltung der Arbeitszeit einen starken Hebel, um die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass physische und psychische Belastungen möglichst reduziert werden. Im Seminar wollen wir uns auch mit den Begriffen „Telearbeit“, „Mobiles Arbeiten“ und „Home Office“ und deren Abgrenzung auseinandersetzen. Dass die genannten Arbeitsformen der Mitbestimmung unterliegen ist unstrittig, aber was gilt es zu regeln und wie könnte eine Betriebsvereinbarung dazu aussehen?

Seminarinhalte

  • Begriffsbestimmung von Home-Office – Telearbeit – Mobiles Arbeiten - Desk-Sharing u. a.
  • Mobiles Arbeiten: Chancen und Risiken
    • Arbeitszeitsouveränität
    • Vereinbarkeit Familie und Beruf
    • Entgrenzung der Arbeit – ständige Verfügbarkeit
    • Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Gesetzliche Regelungen, um die mobile Arbeit möglichst gesund zu gestalten
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden und Mitbestimmung
  • Inhalte einer Betriebsvereinbarung
  • Überblick über bereits bestehende Regelungen in Betrieben
  • Versicherungsfragen bei einem Arbeitsunfall

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG