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Datenschutz in Betrieb und Verwaltung

Grundlagen und aktuelles Datenschutzrecht

Über dieses Seminar

Trotz Datenschutzbeauftragten obliegt es den Interessenvertretungen zu prüfen, dass Gesetze und Verordnungen, die der Belegschaft dienen, eingehalten werden. Dazu gehört selbstverständlich auch der Schutz der Beschäftigtendaten. Das geht aber nur, wenn man weiß, was man überwachen soll und auf welcher rechtlichen Grundlage.

Das Spannungsverhältnis zwischen Leistungsüberwachung und der Erfassung von Produktionskennziffern ist ein Dauerthema. Was ist eine „Analyse von Abläufen“ und wann beginnt die Überwachung? Wann sind Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten berührt?
Im Seminar geht es um die Mitbestimmungsrechte bei der Video-, Netzwerk- und PC-Überwachung. Geklärt wird aber auch die Frage, wer auf „meinen“ PC zugreifen darf und wann bzw. wie die Erfassung scheinbar nur technischer Daten zu einer Leistungsanalyse genutzt wird.
Letztendlich müssen die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des BetrVG und der Personalvertretungsgesetze in Betrieb und Verwaltung und im Gremium rechtssicher umgesetzt werden.

Seminarinhalte

  • Rechtliche Grundlagen des Datenschutzes: Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und aktuelle Rechtsprechung
  • Kein Leistungsprofil durch Datenerfassung
  • Datenschutz im Büro der Interessenvertretung
  • Die Rolle und Funktion des Datenschutzbeauftragten neben der Interessenvertretung
  • In fünf Schritten zum Sicherheits- und Datenschutzkonzept des Betriebs- / Personalrats
  • Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung / Dienstvereinbarung zum Datenschutz

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG