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BYOD - Bring your own device

Eigene, private Endgeräte für betriebliche Zwecke nutzen

Über dieses Seminar

„Bring your own device“ ist die Bezeichnung dafür, private mobile Endgeräte (Laptops, Tablets, Smartphones) in
die Netzwerke von Unternehmen oder anderen Institutionen zu integrieren. Dabei geht es sowohl um die
praktische Anwendung, als auch um die Richtlinien, wie das im Betrieb / in der Dienststelle geregelt wird.

Denn was auf den ersten Blick oft bequem und modern erscheint, ist für die Nutzer*innen und für die Unternehmen / Dienststellen nicht ohne Risiken. Es geht um Kontrolle, Datenschutz, Urheberrechtsproblematiken, Arbeitszeit- und Haftungsfragen sowie Fragen nach Nutzungsentschädigungen. Die Interessenvertretung hat auf diesem Gebiet umfangreiche Beteiligungsrechte.
Nicht zuletzt durch das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das eine Erweiterung der Mitbestimmung gebracht hat, die zum Teil auch das Thema des Seminars betrifft.

Seminarinhalte

  • Mobile Endgeräte und Datenschutz
  • Kann der Arbeitgeber BYOD durch Ausübung seines Direktionsrechts anordnen?
  • Datenschutzproblematiken - verantwortliche Stelle, Nutzungszuordnung, Kontrollrechte / -pflichten
  • Kostentragung und Entschädigungsansprüche bei privater / dienstlicher Nutzung
  • Nutzungsvereinbarungen und arbeitsvertraglicher Anpassungsbedarf
  • Haftung bei Gebrauch sowie für Beschädigung und Geräteverlust
  • Urheberrechtsfragen bei der Nutzung privater Geräte
  • Mitbestimmung bei Nutzung mobiler Geräte und Einsatz von BYOD
  • Gestaltungshinweise für Betriebs- / Dienstvereinbarungen
  • Bedeutung der Erweiterung der Mitbestimmungs- und Informationsrechte durch das
    Betriebsrätemodernisierungsgesetz

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BYOD - Bring your own device

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG