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Fit für den Vorsitz im Betriebs- oder Personalrat und der MAV - Teil 3

Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb und in der Dienststelle und in der MAV

Über dieses Seminar

Es ist eigenartig: Wenn wir im Seminar fragen, ob die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs- oder Personalrats/der MAV wichtig ist, dann nicken alle eifrig. Das spiegelt sich nur leider nicht so häufig in der Praxis wieder. Wir reden nicht nur über die Betriebsversammlungen, die nicht stattfinden. Mittlerweile gibt es vermutlich auch wirkungsvollere Informationsmöglichkeiten. Doch wie sieht es denn aus, mit der Gestaltung von Informationsbrettern, mit regelmäßigen, gut aufbereiteten und geschriebenen Informationen, sei es der Aushang oder eine Mail? Und wie kann eine Kommunikation stattfinden, die nicht nur aus Informationen besteht? Hier geht es vor allem darum, wie Belegschaftsbefragungen durchgeführt werden können.

Das Seminar richtet sich an Vorsitzende  und ihre Stellvertreter. Die einzelnen Bausteine der Fit-Reihe können unabhängig voneinander besucht werden, die Bausteine 2 - 3 können auch von Personalräten/der MAV besucht werden.

Seminarinhalte

  • Rechtliche Grundlagen
    • Betriebs-, Dienststellen- und Abteilungsversammlungen
    • Schwarzes Brett und Aushänge
    • Nutzung von Social-Media (facebook, twitter, Insta etc.)
    • Was darf in die betriebliche Öffentlichkeit? Was ist „geheim“?
  • Praktische Umsetzung
    • Die richtige Art der Information an der richtigen Stelle: Wann ist was geeignet?
    • Informationsquellen auswählen und nutzen
    • Die Einbettung der Öffentlichkeitsarbeit in die tägliche BR-/PR-/MAV-Arbeit
    • Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung
  • Projekt „Beteiligung der Kolleginnen und Kollegen„: Belegschaftsbefragungen
    • Initiieren, auswerten und Ergebnisse präsentieren
    • Rechtliche Grundlagen
    • Kostenübernahme
    • Aktuelle Rechtsprechung

Seminarbeschreibung

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Fit für den Vorsitz im Betriebs- oder Personalrat und der MAV - Teil 3

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG