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Fachtagung - Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) Neu!

Mit Besuch der Verhandlung: Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden

Über diese Tagung

Aktuelle Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts

• u.a. Beteiligung des Betriebsrats bei
Eingruppierung des BR-Vorsitzenden

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
insbesondere der 2. und der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts ha-
ben in den vergangenen Jahren diverse Entscheidungen veröffent-
lich, die auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln, dass bestehen-
de Arbeitnehmerrechte zurückgefahren werden. Tatsächlich lohnt
sich hier jedoch ein zweiter Blick. Wir wollen uns die Entscheidungen
im Detail anschauen und in den betrieblichen Kontext einordnen.
Neben der Darstellung der rechtlichen Neuerungen steht der Besuch
von Verhandlungen des 1. Senats im Mittelpunkt dieser Tagung. Der
Senat wird u. a. die Frage der Beteiligung des Betriebsrats bei der
Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden verhandeln. Zudem
wird der Richter am BAG Dr. Niemann die aktuellsten Entscheidun-
gen aus dem Kündigungsschutzrecht vorstellen.

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Der Flyer zur Veranstaltung "Fachtagung - Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) - Mit Besuch der Verhandlung: Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden" mit dem kompletten Tagungsprogramm:

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Tagungsinhalte

MONTAG | 10. JUNI 2024

12:00 UHR: TAGUNGSBEGINN
• Begrüßung Vorstellung der Tagungswoche durch Matthias
Wenzel, Geschäftsführer Arbeit & Lernen Detmold GmbH
EROSION DER ARBEITNEHMERRECHTE ODER
PUNKTUELLE NEUJUSTIERUNG?
• Arbeitszeitbetrug in Absprache und auf Anregung des
Vorgesetzten – eine klare Sache, oder?
• Nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit - Klage auf Entgeltfort-
zahlung ein Selbstläufer?
• Das Günstigkeitsprinzip – Tod auf Raten oder Wieder-
belebung auf Umwegen?
Referenten: Thomas Bödecker & Uli Krätzig

DIENSTAG | 11. JUNI 2024
BESUCH VON VERHANDLUNGEN DES BAG (1. SENAT)
• Beteiligung des Betriebsrats bei der Eingruppierung
Betriebsratsvorsitzenden
• Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anordnung des
Tragens von Headsets während der Arbeit
NACHMITTAGS
• Besprechung der Verhandlungen
Referent: Thomas Bödecker

MITTWOCH| 12. JUNI 2024

EROSION DER ARBEITNEHMERRECHTE ODER
PUNKTUELLE NEUJUSTIERUNG?
• Einordnung: Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis
• Wer bestimmt die Nebenpflichten und das Verhalten des
Arbeitnehmers im und außerhalb des Betriebes?
• Das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz – Handy-
verbot und Meinungsäußerung
• Das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Arbeits-
platzes: Mitgliedschaft in politischen Organisationen, aktive
Teilnahme an Demonstrationen
Referenten: Thomas Bödecker & Uli Krätzig

DONNERSTAG | 13. JUNI 2024
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES BAG ZUM
KÜNDIGUNGSSCHUTZRECHT
• Massenentlassung - Rechtsfolge von Fehlern im Anzeige-
verfahren (Uneinigkeit zwischen BAG-Senaten)
• Kündigung wegen Kirchenaustritts durch einen kirchlichen
Arbeitgeber
• Außerordentliche Kündigung - Täuschung über ärztliche
Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit
• Auflösungsantrag des Arbeitgebers
• Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung
Referent: Dr. Jan-Malte Niemann

FREITAG | 14. JUNI 2024

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG DES BAG
• Einsatz von ChatGPT im Betrieb – Entscheidung des
ArbG Hamburg vom 16.01.2024 - 24 BVGa 1/24
• Was leisten Chatbots und was ist bei ihrem Gebrauch im
Betrieb zu beachten?
• Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer bei Datenleck
im Betrieb – Urteil des EuGH vom 25.01.2024
Referent: Thomas Bödecker
CA. 12:30 UHR: SEMINARABSCHLUSS UND
ANSCHLIESSEND GEMEINSAMES MITTAGESSEN

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Fachtagung - Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG)

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Unternehmensanschrift


Rechnungsanschrift


Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG