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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Arbeits- und Gesundheitsschutz - Teil 2

Die Umsetzung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung

Über dieses Seminar

Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)  und entsprechenden Paragraphen in den Arbeitsschutzverordnungen wird der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zielsetzung im Sinne des ArbSchG ist die Reduzierung von körperlichen und psychischen Belastungen durch eine präventive Gestaltung von Arbeitsbedingungen.

Die Umsetzung und die Vorgehensweise wie der Betriebs-/Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung  bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen ist wird anhand praktischer Beispiele vor- und dargestellt.  
Ein besonderer Schwerpunkt liegt also darauf, wie die Mitbestimmungsrechte durchgesetzt und die Beschäftigten aktiv beteiligt werden können.

Ganz aktuell wird die neue Arbeitsstättenregel (ASR A 6) vorgestellt und es wird aufgezeigt, wie genau die Arbeit mit und an den Bildschirmen gestaltet wird, um die Sicherheit und Gesundheit der Kolleg*innen ausreichend zu schützen.

Dieses Seminar wird mit 20 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Aufgabe und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung
  • Die Besonderheiten der Erhebung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung
  • Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die wichtigsten ausfüllungsbedürftigen Bestimmungen nach dem ArbSchG und den Arbeitsschutzverordnungen (ArbStättV., LastenhandhabV, etc.)
  • Die idealtypische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung
  • Mitbestimmungsrechte und die Darstellung der aktuellen Rechtsprechung sowie ihre konkrete Anwendung anhand von betrieblichen Beispielen
  • Die aktive Einbeziehung der Kolleg*innen
  • Eckpunkte einer Betriebs- / Dienstvereinbarung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung
  • Die neue Arbeitsstättenregel ASR A6 - neue Standards für die Bildschirmarbeit

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Arbeits- und Gesundheitsschutz - Teil 2

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG