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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Mobbing, Schikane, Diskriminierung - Teil 2

Gesprächsführung und betriebliche Öffentlichkeitsarbeit

Über dieses Seminar

Im Teil 1 dieser Seminarreihe ging es um die Definition verschiedener Konfliktformen am Arbeitsplatz, ihre Abgrenzung voneinander, sowie um kollektive Regelungen zur Prävention, z. B. in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Nun wird es konkreter. Mitglieder der Interessenvertretungen sind keine Therapeuten. Häufig werden sie aber mit Situationen und Menschen konfrontiert, in denen Sachverstand und / oder professionelle Unterstützung gefragt ist. In Gesprächen mit Betroffenen deutlich zu machen, wo die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen des Machbaren liegen, ist wichtig. Es gilt, keine falschen Erwartungen zu wecken und sich selbst zu schützen. Deshalb bekommen die Teilnehmenden im Seminar unter anderem wertvolle Hinweise für eine professionelle Gesprächsführung mit Betroffenen.

Unabhängig von Einzelfällen sollten Handlungsmöglichkeiten zum Umgang mit Mobbing, Schikane und Diskriminierung im Betrieb kommuniziert werden. Das geht nur mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit. Wie das klug und mit Fingerspitzengefühl gemacht werden kann, ist der zweite Schwerpunkt in diesem Seminar.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Gesprächsführung mit Betroffenen
    • Zuhören, ernst nehmen, klären
    • Gesprächsergebnisse sichern
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Mobbing, Schikane, Diskriminierung
    • Sensible Themen mit Fingerspitzengefühl kommunizieren
    • Die Rolle des Arbeitgebers
    • Vernetzung mit wichtigen internen und externen Akteuren
  • Konfliktmanagement
    • Entstehung, Entwicklung und Eskalationsstufen

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Mobbing, Schikane, Diskriminierung - Teil 2

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG