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Die Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Die Rolle der Interessenvertretung und ihre Einflussmöglichkeiten

Über dieses Seminar

Die Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe für die betriebliche Interessenvertretung, doch hoffentlich keine lästige Pflicht. Denn im ASA kommen unterschiedliche Funktionsträger des Unternehmens zusammen, um die Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes zu erörtern, Maßnahmen zu beraten und Entscheidungen vorzubereiten. Dadurch besteht für die Interessenvertretung die Möglichkeit, eigene Ideen und Sichtweisen einzubringen und so Handlungsalternativen anzubieten und zu entwickeln.
In diesem Seminar werden die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit im ASA vermittelt. Die gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Regelungen und Vorschriften werden erörtert und anhand von konkreten Fallbeispielen dargestellt.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Gesetzliche Grundlagen im Arbeitsschutz
    • Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz
    • DGUV Vorschrift 1 und 2
    • Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetz, Mitarbeitervertretungsgesetz
  • Verordnungen in ihrer betrieblichen Praxis kennenlernen und anwenden
  • Aufgaben und Beteiligungsmöglichkeiten im Arbeitsschutzausschuss
  • Zusammenarbeit mit betrieblichen Arbeitsschutzakteuren
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
  • Die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss
    • Geschäftsordnung, Gestaltungsmöglichkeiten
  • Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Die Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG