Lernunterlagen

Überlastungsanzeige des Arbeitnehmers

Rechtzeitig reagieren, wenn die Arbeit zu viel wird

Über dieses Seminar

Überlastungsanzeige, Gefährdungsanzeige, Präventionsanzeige – alle Begriffe haben eins gemeinsam: Sie weisen
auf eine Arbeitssituation hin, die die Beschäftigten belastet, überfordert, zunehmend psychisch krank macht oder
sogar unmittelbaren Gefahren aussetzt. Arbeitnehmer*innen erleben ihre eigene Arbeitssituation mehr und mehr
als Dauerdruck, Stress und als Überbelastung. Dadurch bedingt kann es zu Fehlern mit schwerwiegenden Folgen
für Dinge und Menschen kommen.

Welche Möglichkeiten gibt es, die Gesundheit zu schützen, Schaden abzuwenden und eine eventuelle Haftung für
sich und Dritte zu reduzieren? Wie sollten solche Überlastungsanzeigen aussehen, welche Inhalte müssen
enthalten sein und was muss der Arbeitgeber eigentlich mit einer solchen Meldung machen? Viele Fragen, auf die
es im Seminar praxisnahe Antworten gibt.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Die Überlastungsanzeige
    • Rechtliche Grundlagen
    • Arbeitsvertrag, Arbeitsschutz
    • Anzeigepflicht des Arbeitnehmers und Fürsorgeplicht des Arbeitgebers
    • Inhalte, Form, Zeitpunkt
    • Beispiele für Überlastungsanzeigen
  • Haftung im Arbeitsrecht
  • Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretung
    • Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz
    • Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
    • Mitarbeiterbeschwerde nach §§ 84, 85 BetrVG
  • Eckpunkte einer Betriebs- / Dienstvereinbarung
  • Rechtsprechung zur Überlastungsanzeige

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Überlastungsanzeige des Arbeitnehmers

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG