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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Präventive betriebliche Gesundheitspolitik statt Krankenrückkehrgespräche

Über dieses Seminar

Ist ein*e Mitarbeiter*in länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten krank, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (BEM) durchzuführen. Ziel ist es, mit geeigneten Maßnahmen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und die Beschäftigungsfähigkeit zu sichern. Die Interessenvertretungen und die SBV können diesen betrieblichen BEM-Prozess konkret mitgestalten und somit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses der Betroffenen leisten.
Im Seminar werden die konkreten Grundlagen und Aufgaben vermittelt, die der Arbeitgeber BEM-konform zu erfüllen hat. Es gibt einen Einblick in die vielfältigen Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung sowie zu den weitreichenden Regelungsmöglichkeiten des BEMs. Die einzelnen Schritte im BEM-Verfahren werden exemplarisch vorgestellt ebenso die Aufgaben eines BEM-Teams. Anhand von Fallbeispielen werden die Unterstützungsleistungen der externen Leistungserbringer erläutert und wie der korrekte Umgang mit den sensiblen Gesundheitsdaten im Betrieb zu gestalten ist.

Dieses Seminar wird mit 20 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Ziele und Aufgaben des BEMs nach § 167 SGB IX
  • Aufgaben des Arbeitsgebers im BEM
  • Betriebliche Umsetzung und Verfahrensweisen bei BEM
  • Beteiligungsrechte von BR / PR und Schwerbehindertenvertretung (SBV)
  • Aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung von Betriebsräten
  • Datenschutz beim BEM
  • Bearbeitung von Fallbeispielen
  • Unterstützungsleistungen der externen Leistungserbringer
  • Eckpunkte einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG