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Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Arbeitsmedizinische Vorsorge Neu!

Mitbestimmung und Informationen für Betriebs- und Personalräte und die SBV

Über dieses Seminar

Für ihre Aufgaben im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss die Interessenvertretung mit einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen umgehen können. Ohne sichere Rechtskenntnisse fehlt ihr sowohl das erforderliche Know-how bezüglich ihrer Handlungsmöglichkeiten, als auch die Grundlage für eine erfolgreiche Überzeugungsarbeit gegenüber dem Arbeitgeber und der Information für die Kolleg*innen.
Doch wie kann eine konkrete Umsetzung im Betrieb aussehen? Und was kann unternommen werden, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen Schutzpflichten nicht erfüllt?

Anschauliche Beispiele aus dem betrieblichen Alltag zeigen, wie (rechtliche) Lösungen für eine effektive Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aussehen können. Berufsgenossenschaften und andere Behörden können dabei ein hilfreiches Netzwerk bilden. Auch dazu gibt es wertvolle Tipps für die Praxis.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Überblick über die Rechtsgrundlagen arbeitsmedizinischer Aktivitäten im Betrieb
  • Betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2
  • Eignungsuntersuchung vs. Vorsorge
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
  • Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Arbeitsmedizin im Betrieb: Bedeutung von Berufsgenossenschaften (BG) und Behörden
  • Mitwirkungsrechte und Gestaltungsrechte der Interessenvertretung
  • Dienst- und Betriebsvereinbarungen zur Arbeitsmedizin - Eckpunkte

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG