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Behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen

Die praktische Umsetzung

Über dieses Seminar

Was ist bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation für einen Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung zu beachten? Eine Lösung „von der Stange“ gibt es, wie überall im Arbeitsleben, meist nicht. Die Einsatzmöglichkeiten von Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung sind sehr vielfältig und zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sie nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zu beschäftigen.
Das Seminar informiert über Beispiele zur Schaffung behinderungsgerechter Arbeitsplätze und gibt hierzu praktische Hilfen an die Hand. Ausgehend von betrieblichen Erfahrungen werden Lösungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung entwickelt. Es werden ausführlich die Rechte von Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis erläutert und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und von Betriebs- und Personalräten bei der Integration / Inklusion dargestellt.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Das Benachteiligungsverbot Beschäftigter mit einer (Schwer-)Behinderung
  • Pflichten des Arbeitgebers und Rechte (schwer-)behinderter Menschen
  • Der Mensch mit einer (Schwer-)Behinderung am Arbeitsplatz
    • Fähigkeitsprofil (Beschäftigten) und Anforderungsprofil (Arbeitsplatz)
    • Rechte der Beschäftigten auf Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
    • Vorgaben durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in Bezug auf die Gestaltung barrierefreier Arbeitsplätze
    • Gestaltung barrierefreier Arbeitsplätze
    • Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers
  • Der neu gestaltete Kündigungsschutz nach dem SGB IX
  • Aktuelle Rechtsprechung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

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Behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG