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Die erste Betriebsversammlung nach der Wahl Neu!

Den Betriebsrat und seine Aufgaben vorstellen

Über dieses Seminar

Früher oder später nach der Wahl des neuen Betriebsrats wird die Frage aufkommen: Wie sieht es denn mit einer Betriebsversammlung aus? Ist das nicht gesetzlich vorgeschrieben? Ja, ist es. Genaugenommen sogar vier im Jahr. Das lassen wir mal so stehen… Was nicht vorgeschrieben ist, sind Inhalte und Abläufe. Lediglich der sogenannte „Tätigkeitsbericht des Betriebsrats“ ist im Gesetz genannt. Aber auch hier wird nicht weiter ausgeführt, was da gesagt werden soll.

Also nutzen wir doch die Chance, das zu tun, was wir für wichtig halten: Wir stellen den neuen Betriebsrat vor. Und zwar alle Mitglieder – wie auch immer das aussehen kann. Der BR bekommt im wahrsten Sinne des Wortes ein Gesicht. Und wir sagen etwas zu unseren Plänen und/oder Vorstellungen unserer zukünftigen Arbeit. Auch hier leiern wir nicht irgendwelche Phrasen runter, sondern arbeiten schon mal an einem Image als sachlicher, kompetenter, vertrauenswürdiger und zuverlässiger BR. Und das Ganze dann freundlich, locker und sympathisch.

Seminarinhalte

  • Die Besonderheit der ersten Betriebsversammlung nach der Wahl
    • Wie wollen wir als Gremium rüberkommen?
    • Was bedeutet das für das WIE unseres Auftretens?
  • Themenauswahl
    • Was erwartet die Belegschaft?
    • Was wollen wir rüberbringen?
  • Inhaltliche und organisatorische Vorbereitung im Gremium
    • Themen priorisieren und Aufgabenverteilung
    • Ankündigungen und Werbung zur Teilnahme
  • Informations- und Kommunikationsformen jenseits der Rede

Seminarbeschreibung

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Die erste Betriebsversammlung nach der Wahl

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG