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Schriftverkehr rund um die BR-Sitzung

Einladung, Protokoll, Beschlüsse

Über dieses Seminar

Es gibt Dinge in der Betriebsratsarbeit, die müssen einfach sein. Erstens, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind und zweitens, weil es richtig Ärger geben kann, wenn sie nicht eingehalten werden. Für den Schriftverkehr rund um die BR-Sitzung treffen beide Punkte zu. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt es Vorgaben zur Einladung, zum Protokoll und zur Beschlussfassung. Alle drei Aspekte gehören zusammen. Nur wenn ordentlich eingeladen wurde, kann auch ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst werden. Um nachzuweisen, dass es gesetzeskonform zuging, braucht der BR ein ordentliches Protokoll. Falls es mal zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, wird zuerst geschaut, ob alles den Vorgaben entsprechend erstellt wurde.
Wenn nicht, dann wird die Akte zugeklappt, bevor es überhaupt losging. Es ist sehr ärgerlich, wegen Formfehlern
zu verlieren. Kompetent den Schriftverkehr und die Formalien handhaben und sich so den Rücken frei halten für
die inhaltliche Arbeit im Betriebsrat: Das ist das Ziel.

Das Mitbringen eines Laptops ist wünschenswert,  aber nicht zwingend erforderlich.

Seminarinhalte

  • Die Präsenzsitzung als Regelfall und die Besonderheiten bei Video- und Telefonkonferenz
  • Beschlussfassung gem. BetrVG
    o Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Rechtsgültigkeit
    o Beschlussfassung online
  • Einladung, Tagesordnung und Anwesenheitsliste für die BR-Sitzung (gem. BetrVG)
    o Ordentliche Tagesordnung als Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung
    o Änderung / Erweiterung der Tagesordnung
  • Das Protokoll / Niederschrift (gem. BetrVG)
    o Wortprotokoll, Verlaufsprotokoll, Ergebnisprotokoll
    o Abschriften und Fristen – Aufbewahrung der Niederschrift
    o Protokoll: Anspruch auf Änderung / Aufnahme einer Erklärung ins Protokoll

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Schriftverkehr rund um die BR-Sitzung

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG