Lernunterlagen

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren und Einigungsstelle

BR-Rechte auf dem richtigen Weg durchsetzen

Über dieses Seminar

Jeder Betriebsrat ist gut beraten, im Konfliktfall zunächst alle innerbetrieblichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Verständigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Doch dies gelingt nicht immer. Inhaltliche und manchmal auch persönliche Differenzen können für das Scheitern ursächlich sein. Dann stellt sich für den Betriebsrat die Frage, wie er weiter vorgehen soll, um seine Rechte durchzusetzen.

Die Einrichtung einer Einigungsstelle und das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind die Instrumente, die der Gesetzgeber zur rechtlichen Durchsetzung von BR-Rechten bzw. Ansprüchen vorsieht. Doch wann kann welcher Weg eingeschlagen werden? Und welche formalen Voraussetzungen sind dabei zu beachten und zu erfüllen?

Anhand betrieblicher Bespiele und durch den Besuch einer Sitzung beim Landesarbeitsgericht werden beide
Verfahren praxisnah erläutert.

 

Seminarinhalte

  • Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren
    o Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahren gem. § 23, 3 BetrVG
    o Die korrekte Einleitung des Verfahrens
    o Möglichkeiten der Beendigung
    o Die Umsetzung des Gerichtsbeschlusses im Betrieb
  • Einstweilige Verfügung
  • Das Einigungsstellenverfahren gem. § 76 BetrVG
    o Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens
    o Bildung der Einigungsstelle
    o Verfahrensablauf und Kosten gem. § 76a BetrVG
    o Entscheidungsfindung und Abstimmungsverfahren
    o Umsetzung der Entscheidung bzw. des Spruchs im Betrieb
    o Typische Regelungsgegenstände in der Einigungsstelle (Ordnung des Betriebes, Arbeitszeit,
    Urlaubsgrundsätze) u. a. gem. § 87 BetrVG
  • Beispiele aus der Praxis

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Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren und Einigungsstelle

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG