Lernunterlagen

Außertarifliche Angestellte

Mitbestimmung bei Einstellung, Eingruppierung und Arbeitszeit

Über dieses Seminar

Außertarifliche Angestellte („ATler“) sind die Kolleg*innen, die außerhalb der tariflichen Strukturen des Betriebs angesiedelt sind. Sie haben eine Sonderstellung, da sie weder dem Schutzbereich des Tarifvertrages unterfallen, noch zu den leitenden Angestellten zählen. Im Hinblick auf eine effektive Interessenvertretung dieser Gruppe gibt es Unsicherheiten und Missverständnisse.

Wie diese Gruppe betriebsverfassungsrechtlich einzuordnen ist, und welche Konsequenzen das für die Mitbestimmung hat, wird im Seminar anhand verschiedener Aspekte der Arbeitsverhältnisse von AT-Angestellten dargestellt und erläutert.

Seminarinhalte

  • Was ist ein AT-Angestellter?
    o Definition und Abgrenzung zu leitenden Angestellten gem. § 5 BetrVG
  • Zuständigkeit der Interessenvertretung und Mitbestimmung:
    o Soziale Angelegenheiten von AT-Angestellten, mögliche Betriebsvereinbarungen
  • AT-Angestellte und das Individualarbeitsrecht:
    o Arbeitszeit – Entgelt – Urlaub - sonstige Entgeltbestandteile
    o Mehrarbeit, Vergütung von Mehrarbeit
    o Kündigung, Aufhebungsvertrag
  • Betriebliche Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung für AT-Angestellte
    o Vergütungsvereinbarungen und AT-Gehaltssystematik
    o Mitgestaltung von Vergütungssystemen, variablen Vergütungen/Tantiemen
    o Gehalt, Prämien, Zulagen – Gehaltserhöhungen
    o Änderung übertariflicher Vertragsbestandteile
    o Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten gem. § 80, 2 BetrVG
  • Betriebsvereinbarung über die Vergütung von AT-Angestellten
    o Eckpunkte einer BV zur Vergütung von AT-Angestellten gem. § 87, 10+11 BetrVG, § 77, 3 BetrVG
    o Stellenbewertung und Gehaltsgruppenregelung
    o Zielvereinbarungen

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG