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Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Glauben ist nicht Wissen

Über dieses Seminar

Vielleicht liegt es in der Natur des Menschen sich hartnäckig zu weigern, mit Irrtümern aufzuräumen, wenn das Ergebnis vermutlich nicht erfreulich ist.
Doch es nützt ja nichts… Wenn es um die Rechte und die Pflichten von Beschäftigten, aber auch von Interessenvertretungen geht, dann geht es nicht um Wünsche, sondern um Wahrheiten.
Wir haben Irrtümer, Missverständnisse und Legenden im Arbeitsrecht gesammelt und werden sie in diesem Seminar nach und nach abarbeiten. Am Ende sollte Klarheit herrschen, was Wunsch war und was Wahrheit ist.

Doch vielleicht ist es an der einen oder anderen Stelle ja auch viel besser, als es die meisten vermuten. Allein das zu wissen, lohnt den Seminarbesuch.

Seminarinhalte

Was stimmt?

  • Keine Kündigung wegen Krankheit
  • Kein Urlaubsanspruch in der Probezeit
  • Drei Abmahnungen vor jeder Kündigung müssen sein
  • Anspruch auf Entfristung, auch bei nur kurzer Weiterbeschäftigung nach Fristende
  • Abmahnungen müssen nach zwei Jahren aus der Personalakte
  • Abfindungen werden auf das ALG angerechnet
  • Wenn es besser als im Tarifvertrag oder im Gesetz ist, kann der BR alles regeln (Günstigkeitsprinzip)
  • Der Betriebsrat ist nicht für AT-Angestellte zuständig

 

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Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG