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Betriebsratsarbeit im Tendenzbetrieb

Beteiligung und Information – auch ohne Wirtschaftsausschuss

Über dieses Seminar

Interessenvertretungen in Tendenzbetrieben kennen folgende Situation: Auf die Frage, in welchem Umfang denn nächstes Jahr investiert werden soll, kommt die Antwort des Arbeitgebers: „Das ist eine wirtschaftliche Entscheidung. Da haben Sie kein Recht sich einzumischen.“ Doch ist es wirklich so einfach, nur weil in einem Tendenzbetrieb kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann? Hat diese Regelung zur Folge, dass generell kein Anspruch auf wirtschaftliche Informationen besteht?

In einem Tendenzbetrieb muss genau hingeschaut werden, was und wer dem sogenannten „Tendenzschutz“ unterliegt. Wenn z. B. „tendenzfreie Ziele“ verfolgt werden, kommt es für den Tendenzschutz darauf an, ob die Gesamtheit der Tätigkeiten „überwiegend“ tendenzbezogen ist. Hier geht es vor allem um den Personaleinsatz und den Einsatz sachlicher bzw. materieller Mittel - also um die Informationen und Beteiligung in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Manchmal geht mehr, als wir denken.

Seminarinhalte

Definition: Tendenzunternehmen, Tendenzbetrieb, Tendenzschutz

  • Spezifische Merkmale und Abgrenzungskriterien zu anderen Betrieben
  • Mischunternehmen: Was ist, wenn auch tendenzfreie Ziele verfolgt werden?
  • Wer ist Tendenzträger*in und wer nicht?
  • Was ist Tendenzschutz und was / wer hat ihn?

Eingeschränkte Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei

  • personellen Angelegenheiten (Einstellung, Versetzung, Kündigung)
  • sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeit, Verhalten, Mehrarbeit etc.)
  • wirtschaftlichen Angelegenheiten (wirtschaftliche Informationen, Betriebsänderung, Sozialplan etc.)

Praktische Betriebsratsarbeit in Tendenzbetrieben

  • Nutzung von Informationsrechten auch ohne Wirtschaftsausschuss
  • Beilegung von Rechtsstreitigkeiten: Verfahren und formale Anforderungen
  • Aktuelle Rechtsprechung

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Betriebsratsarbeit im Tendenzbetrieb

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG