Lernunterlagen
Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Mutterschutz – Pflegezeit – Elternzeit – (Brücken-)Teilzeit

Rechtssicherheit für betriebliche Auszeiten

Über dieses Seminar

Wer als junger Mensch ins Arbeitsleben startet, ist meist sehr flexibel. Kommt dann später eine Familie, sieht die
Welt plötzlich anders aus. Die Kinderbetreuung muss organisiert werden und „Familienzeit“ bekommt einen
hohen Stellenwert. Irgendwann braucht vielleicht auch ein Elternteil Pflege. Die Phasen des Lebens folgen nun
mal nicht einer betriebswirtschaftlichen Planung oder Kalkulation. Und sich darauf zu verlassen, dass die Frauen
im Bedarfsfall zu Hause bleiben, ist realitätsfremd und nicht wünschenswert. Das sehen zum Glück mittlerweile
auch viele Arbeitgeber*innen so, auch wenn es in den meisten Betrieben bei der praktischen Umsetzung noch
reichlich Luft nach oben gibt. Wie es im Betrieb oder der Dienststelle gehen könnte, welche rechtlichen
Grundlagen es dafür gibt und wie die Interessenvertretung aktiv werden kann, das wird im Seminar geklärt.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Rechtliche Grundlagen, u. a.:
    • Mutterschutzgesetz
    • Das Teilzeit- und Befristungsgesetz, „Brückenteilzeit“
    • Das Pflege- und Familienpflegezeitgesetz: Voraussetzungen und formale Anforderungen
    • Elternzeit: Voraussetzungen und Durchführungsmöglichkeiten
  • Das Elterngeld, u. a.:
    • Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
    • Pflegezeit: wenige Tage bis zwei Jahre
    • Wer sind die pflegebedürftigen Angehörigen?
    • Ankündigungspflichten und -fristen
  • Informations- und Mitwirkungsrechte von BR / PR / MAV
  • Betriebliche Umsetzung, u. a.:
    • Personalplanung
    • Arbeitszeitflexibilisierung - Betreuung von Kindern oder Angehörigen
    • mobile Arbeit oder Home-Office

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Mutterschutz – Pflegezeit – Elternzeit – (Brücken-)Teilzeit

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG