Lernunterlagen

Der korrekte Arbeitsvertrag Neu!

Die Neuregelungen durch das geänderte Nachweisgesetz

Über dieses Seminar

Am 01.08.2022 ist das geänderte Nachweisgesetz in Kraft getreten. Damit setzt Deutschland endlich eine EURichtlinie
über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in deutsches
Recht um. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, Arbeitsverträge detailliert und verständlich zu formulieren. Wir
stellen Euch in dem Seminar die Neuregelungen im Einzelnen vor.

Arbeitgeber werden aber auch weiterhin versuchen, in den von Ihnen verwendeten Standard-Arbeitsverträgen möglichst viele Regelungen aufzunehmen, die für sie vorteilhaft sind. Dem Bewerber bleibt meist nichts Anderes übrig, als den „bei uns üblichen“ Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Doch trotz seiner Unterschrift sind nicht alle Vertragsklauseln auch rechtlich wirksam. Im Streitfall dürfen die Arbeitsgerichte nämlich eine sog. Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen vornehmen. In diesem Seminar lernen wir, welche Vertragsklauseln unwirksam sind. Denn das BAG hat entschieden, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben des BR gehört, die betrieblichen Formulararbeitsverträge zu überwachen (BAG 7 ABR 12/05).

Seminarinhalte

  • Die Neuregelungen des Nachweisgesetzes
  • Die Rechtsgrundlagen der Inhaltskontrolle
  • Die Wirksamkeit typischer Vertragsklauseln
    - bundesweite Versetzungsmöglichkeit
    - Pflicht zur Leistung von Überstunden
    - pauschale Abgeltung von Überstunden
    - Freiwilligkeit / Widerruf von Sonderzahlungen
    - Home-Office-Regelungen
    - Kurzarbeitsregelungen
    - Genehmigung von Nebentätigkeiten
    - Verschwiegenheitsklauseln
    - Vertragsstrafen
    - Rückzahlungsklauseln
  • Handlungsoptionen für den Betriebsrat

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Der korrekte Arbeitsvertrag

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG