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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Neue Standards für die Bildschirmarbeit – im Betrieb, mobil und im Home Office Neu!

Update im Gesundheitsschutz zur ASR A6 und BMAS-Empfehlungen

Über dieses Seminar

Im Juli 2024 ist die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A6 „Bildschirmarbeit“ im Ministerialblatt bekannt gemacht worden. Also knapp 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Regelung durch die damalige Bildschirmarbeitsverordnung wurden jetzt erstmals konkrete und vielfach messbare Mindeststandards in einer offiziellen Technischen Regel festgelegt. Fast zeitgleich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales „BMAS-Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit“ veröffentlicht. Sie greifen die vielfältigen arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen auf, die durch die verstärkte mobile Arbeit, vor allem im „Home-Office“,
entstanden sind. Dieses Seminar gibt einen Überblick zur rechtlichen Bedeutung der Regeln und Empfehlungen und wir erörtern, für welche Tätigkeiten und Arbeitsplätze welche Bestimmungen relevant sind. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelegt, die verschiedenen Arten der Bildschirmarbeit sicher und gesund mitzugestalten. Erfahrungen und betrieblichen Ausgangssituationen der Teilnehmenden zugrunde gelegt, diskutiert und bearbeitet.

Seminarinhalte

  • Begriffsklärungen: „Bildschirmarbeit“, Hybride Bildschirmarbeit, mobile Arbeit, Home-Office, Remote Work
  • Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – wesentliche Inhalte und Vorgaben
    o Gefährdungsbeurteilung
    o Möblierung und Anforderungen an Bildschirmgeräte, Softwareergonomie & tragbare Bildschirme
    o Rechtliche Bedeutung und Anwendungsbereich der ASR 6 „Bildschirmarbeit“
    o Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretungen
  • Die „BMAS-Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit“
    o Folgen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz durch hybride Bildschirmarbeit
    o Die „7 Schritte zur Gestaltung guter Bildschirmarbeit“
    o Veränderungen im Betrieb durch mobile Arbeitsformen
    o Rechtliche Bedeutung der BMAS-Empfehlungen
    o Handlungsbedarf für den Gesetzgeber / Handlungsmöglichkeiten der Interessenvertretungen

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG