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Schwerbehindertenvertretung (SBV) und Datenschutz Neu!

Sensible Informationen schützen und rechtssicher in der SBV handeln

Über dieses Seminar

Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet täglich mit sensiblen Daten: Gesundheitsstatus, Leistungsfähigkeit, Unterstützungsbedarfe. Gleichzeitig sind strikte Regeln aus der DSGVO, dem BDSG und dem SGB IX zu beachten. Was darf erhoben werden – und auf welcher Rechtsgrundlage? Wie werden Unterlagen gespeichert, wer erhält Zugriff, wie lange ist eine Aufbewahrung zulässig? Dürfen Informationen später in arbeitsgerichtlichen Verfahren verwendet werden – und wenn ja, in welchem Rahmen?

Wir ordnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung systematisch ein und zeigen, wie SBV und Betriebsrat Gesundheitsdaten rechtmäßig verarbeiten können – von der Auswahl der Rechtsgrundlagen (u. a. Art. 9 DSGVO, § 26 BDSG, § 178 ff., § 167 SGB IX) bis zu praktischen Schutzmaßnahmen. Dabei wird insbesondere das berufliche Eingliederungsmanagement (BEM) als typischer Anwendungsfall im Mittelpunkt der Erörterungen stehen.

Seminarinhalte

  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das System des Datenschutzrechts
  • Rechtsgrundlagen bei Einleitung und Durchführung des BEM: Wer darf Gesundheitsdaten auf welcher Rechtsgrundlage erheben?
  • Wo und wie müssen Gesundheitsdaten aufbewahrt und gelöscht werden?
  • Einordnung des BEM in das System der krankheitsbedingten Kündigung
  • Überblick über das BEM, seine Voraussetzungen und seine Bedeutung
  • Dürfen die im BEM gewonnenen Daten im Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitgeber genutzt werden?
  • Was passiert mit den Gesundheitsdaten nach Abschluss des BEM?
  • Auslagerung des gesamten BEM auf einen Dienstleister - Vor- und Nachteile sowie datenschutzrechtliche Absicherung
  • Anforderungen an den Datenschutz im Gremium

Seminarbeschreibung

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG