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Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung Teilhabepraxis 2 (SBV 2)

Beschäftigung fördern und sichern

Über dieses Seminar

Ihr habt schon Erfahrungen in der Vertretung von Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung gesammelt. Die
grundlegenden Aufgabenfelder zu bearbeiten macht euch keine Mühe mehr. Jetzt geht es darum, aus den
Aufgaben Ziele zu entwickeln, diese anzugehen und umzusetzen.

Es erfolgt eine vertiefende Darlegung der Rechte der SBV, sowohl im Hinblick auf die persönliche Rechtsstellung
ihrer Mitglieder, als auch auf die Aufgaben des Gremiums nach dem Sozialgesetzbuch IX.
Es gibt konkrete Hilfen für die Beratung schwerbehinderter Menschen, bei der Durchsetzung ihrer
Rechtsansprüche im Betrieb sowie im Umgang mit Behörden und vor Gericht.

Dieses Seminar wird mit 20 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Gesetzliche Handlungsgrundlagen, SGB IX und neuere gesetzliche Entwicklungen
  • Bestandsaufnahme zur betrieblichen und gesellschaftlichen Situation behinderter und älterer Menschen
  • Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach SGB IX
  • Beteiligungsrechte von SBV / BR / PR / MAV und die Rechte der schwerbehinderten Menschen
    o Individualrecht von Menschen mit einer (Schwer-) Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber
  • Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit, den Reha-Trägern und mit
    den Versorgungs- bzw. Landratsämtern
  • Kollektive Durchsetzungsstrategien (SBV / BR / PR / MAV) zur Beschäftigungssicherung von Menschen mit
    einer (Schwer-)Behinderung
  • Maßnahmen, Hilfen und Leistungen zur Gestaltung eines behinderten-, gesundheits- und
    altersgerechten Arbeitsplatzes

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Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung Teilhabepraxis 2 (SBV 2)

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG