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BetrVG 23

Wenn der Betriebsrat oder eines seiner Mitglieder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, kann der Ausschluss des Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrates beantragt werden. Der Antrag kann vom Arbeitgeber, von mindestens einem viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von einer betriebsinternen Gewerkschaft kommen, im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds auch vom Betriebsrat selbst.

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