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Geschäftsordnung Betriebsrat

Nach § 36 BetrVG sollen sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einem Betrieb in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden. Diese muss der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen. Sie beinhaltet z. B. Aufgabenzuteilungen, Klärung, darüber, wann jemand als anwesend oder abwesend gilt, wie ein Protokoll geführt werden soll etc.

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