Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern Neu!
Die gesetzlichen Neuregelungen und ihre Konsequenzen für die Praxis
Über dieses Seminar
Wer für die BR-Arbeit freigestellt wird, wird wie in der bisherigen Tätigkeit vergütet. Entgelterhöhungen werden entsprechend eines geltenden Tarifvertrags und/oder entsprechend einer „betriebsüblichen Entwicklung“ gezahlt. Klingt alles nachvollziehbar und problemlos. Ist es aber nicht. BR-Arbeit ist in vielen Fällen eben nicht vergleichbar mit der ursprünglichen Tätigkeit. Oft sogar eher mit Tätigkeiten, die höher vergütet werden. Eine diesbezügliche Anpassung ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird in der Praxis dennoch immer wieder praktiziert. Das führt nicht nur zu Diskussionen, sondern auch zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun die Anforderungen an die rechtmäßige Vergütungshöhe von Betriebsratsmitgliedern neu justiert und dabei strenge Vorgaben aufgestellt. Das Urteil erfolgte Anfang 2023. Auch der Gesetzgeber ist tätig geworden und plant, die Bedingungen für die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern neu zu regeln. Zu 99% wird der vorliegende Gesetzentwurf umgesetzt bzw. wird es zum Termin des Seminars sein.
Seminarinhalte
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern: Was war erlaubt und was nicht?
Die Entscheidung des BGH vom 23.01.2023 – Strafbarkeit neu definiert
Bestimmung der „betriebsüblichen Entwicklung“ aus Sicht des BGH
Die Einzelheiten der Gesetzesänderung
Regelung des Verfahrens zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung (BV)
Bestimmung der Vergleichsgruppe nach Vorstellung des Gesetzgebers
Neubestimmung der Vergleichsgruppe bei Änderung der Tätigkeit
Zeitpunkt der Vergleichsgruppen-Bestimmung
Der fiktive Beförderungsanspruch nach der neuen Rechtslage
Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung