Betriebsratsmitglieder – Kündigungsschutz
Der spezielle Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Wahl des Betriebsrates beteiligt sind, ist in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt.
Folgend finden Sie Informationen dazu, für welche Personen der besondere Kündigungsschutz gilt und für welchen Zeitraum.
Kündigungsschutz für den Wahlvorstand
Mitglieder des Wahlvorstands stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt ab der Bestellung des Wahlvorstandes und endet bei ordentlicher Kündigung sechs Monate nach feststehen das Wahlergebnisses. Für außerordentliche Kündigungen endet der Schutz mit der Verkündung des Wahlergebnisses.
Kündigungsschutz für ordentlich gewählte Betriebsratsmitglieder
Der Schutz vor Kündigung beginnt mit der Amtszeit des Betriebsrates und endet zwölf Monate nach Beendigung der Amtszeit. Ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber sind in dieser Zeit ausgeschlossen.
Ersatzmitglieder und Wahlkandidaten
Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder des Betriebsrates stehen ab dem Zeitpunkt an dem sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten haben, für zwölf Monate unter dem besonderen Kündigungsschutz. Bei jeder Vertretung erneuert sich der Kündigungsschutz auf zwölf Monate.
Kandidaten
Alle für die Betriebsratswahl aufgestellten Kandidaten sind ab ihrer Aufstellung bis sechs Monate nach der Wahl vor Kündigung geschützt.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen vom Kündigungsschutz sind die ordentlichen Kündigungen durch Betriebsstilllegung oder die Stilllegung einer Betriebsabteilung.
Zudem kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Hierfür benötigt er die Zustimmung des Betriebsrates.