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Betriebsratsmitglieder – Kündigungsschutz

Der spezielle Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Wahl des Betriebsrates beteiligt sind, ist in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt.

Folgend finden Sie Informationen dazu, für welche Personen der besondere Kündigungsschutz gilt und für welchen Zeitraum.

Kündigungsschutz für den Wahlvorstand

Mitglieder des Wahlvorstands stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt ab der Bestellung des Wahlvorstandes und endet bei ordentlicher Kündigung sechs Monate nach feststehen das Wahlergebnisses. Für außerordentliche Kündigungen endet der Schutz mit der Verkündung des Wahlergebnisses.

Kündigungsschutz für ordentlich gewählte Betriebsratsmitglieder

Der Schutz vor Kündigung beginnt mit der Amtszeit des Betriebsrates und endet zwölf Monate nach Beendigung der Amtszeit. Ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber sind in dieser Zeit ausgeschlossen.

Ersatzmitglieder und Wahlkandidaten

Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder des Betriebsrates stehen ab dem Zeitpunkt an dem sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten haben, für zwölf Monate unter dem besonderen Kündigungsschutz. Bei jeder Vertretung erneuert sich der Kündigungsschutz auf zwölf Monate.

Kandidaten

Alle für die Betriebsratswahl aufgestellten Kandidaten sind ab ihrer Aufstellung bis sechs Monate nach der Wahl vor Kündigung geschützt.

Ausnahmen

Grundsätzlich ausgenommen vom Kündigungsschutz sind die ordentlichen Kündigungen durch Betriebsstilllegung oder die Stilllegung einer Betriebsabteilung.

Zudem kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Hierfür benötigt er die Zustimmung des Betriebsrates.