Informationsrecht Betriebsrat
Um die Arbeit als Betriebsrat entsprechend den geltenden Gesetzen wahrnehmen zu können, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat über die betrieblichen Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat ist zu jeder Zeit die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zu ermöglichen. Das einhaltet auch die Bereitstellung notwendiger Unterlagen durch den Arbeitgeber.
Der Betriebsrat ist auch über Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse zu informieren.
Beispiele für das Informationsrecht des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber
Bauliche Veränderungen, Änderungen an technischen Anlagen, Änderungen von Arbeitsabläufen und -verfahren, Änderungen am Arbeitsplatz
Der Betriebsrat hat das Recht, über die geplanten Maßnahmen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen informiert zu werden (§ 90 BetrVG).
Beschwerde-Management
Beschwerden, die von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an den Betriebsrat herangetragen werden, leitet dieser an den Arbeitgeber weiter, sofern die Beschwerde berechtigt ist. Über die weitere Bearbeitung der Beschwerde hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten (§ 85 BetrVG).
Berufliche Weiterbildung
Der Bedarf an beruflicher Bildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist auf Verlangen des Betriebsrates durch den Arbeitgeber zu ermitteln (§ 96 BetrVG).
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über alle Angelegenheiten im Bereich Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz zu informieren (§ 89 BetrVG).
Änderungen im Betrieb
Der Betriebsrat ist über geplante Betriebsänderungen zu informieren, die wesentliche Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben können. Dazu zählen beispielsweise die Stilllegung, Verlegung oder der Zusammenschluss des Betriebs sowie Änderungen in der Organisation und die Einführung neuer Fertigungsverfahren und Arbeitsmethoden (§ 111 BetrVG).
Personal
Der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Versetzungen zu beteiligen (§ 99
BetrVG).
Kündigungen
Vor der Kündigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören und ihm die Gründe für die vorgesehen Kündigung mitzuteilen. Die Kündigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam (§ 102 BetrVG).