Beschlussfassung zum Seminar
Das Prozedere Schritt für Schritt:
Betriebsrat (BR)
Die Einladung
- Der Betriebsratsvorsitzende lädt die Mitglieder oder ggf. die Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung ein.
Die Tagesordnung
- Der Betriebsratsvorsitzende setzt den Tagesordnungspunkt „ Schulungsplanung“ auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung.
Die Betriebsratssitzung
- In der Betriebsratssitzung beraten die Mitglieder (Ersatzmitglieder) darüber, welche Schulungen das Gremium benötigt.
- Hier hat der Betriebsrat wie folgt vorzugehen:
- Die ausgesuchte Schulungs-und Bildungsveranstaltung ist gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. (Die Seminare von Arbeit & Lernen Detmold entsprechen dieser Rechtsgrundlage.)
- Prüfung der zeitlichen Lage der Schulung.
- Benennung des Betriebsratsmitglieds, welches an der Schulung teilnimmt. Bitte benennt auch einen Ersatzteilnehmer.
Die Beschlussfassung
- Nachdem der Betriebsrat die Angelegenheit im Betriebsrat beraten hat, wird der Beschluss über die Seminarteilnahme gefasst und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.
Die Anmeldung und Kostenübernahme
- Die Anmeldung des / der Teilnehmer*innen könnt ihr direkt online beim jeweiligen Seminar durchführen. Die entsprechenden Kosten werden direkt bei Eingabe der abgefragten Daten angezeigt.
Eine individuell anzupassende Vorlage für die Anmeldung bzw. Kostenübernahme findet ihr hier.
Hinweis: Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG
- Eine Schulung gilt dann als erforderlich, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, um sach- und fachgerechte Aufgabenbewältigung zu ermöglichen.
- Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied für das Seminar freistellen und die Seminar- und Reisekosten, sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernehmen.
Wahlvorstand BR
Wahlvorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf entsprechende Schulungen, sofern diese erforderliches Wissen vermitteln. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. (§ 20 Abs.3 BetrVG und BAG-Rechtsprechung. (Urteil vom 07.06.1984 – 6 AZR 3/82).
Formularvorlage Beschluss Seminarbesuch Wahlvorstand
Personalrat (PR)
- Die Freistellung für Personalräte nach § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. des LPVG des jeweiligen Bundeslandes
„Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.“
Erläuterung
Für Personalräte gilt im Prinzip dasselbe wie für Betriebsratsmitglieder: Eine Schulungsteilnahme ist dann erforderlich, wenn sie von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats gehören und das entsandte Mitglied des Personalrats der Schulung in diesem Themenbereich bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat sachgemäß ausüben zu können. Die Entscheidung, ob und wann welches Mitglied zu einer erforderlichen Schulungsveranstaltung entsandt wird, obliegt dem Personalrat. Der Beschluss ist dem Dienststellenleiter rechtzeitig mitzuteilen. Neben dem Entsendungsbeschluss bedarf es zusätzlich der Freistellung durch die Dienststelle. Widerspricht der Dienststellenleiter, muss der Personalrat oder das betreffende Mitglied eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeiführen, notfalls per einstweiliger Verfügung.
Schwerbehindertenvertretung
- Die Freistellung erfolgt nach § 96 SGB IX, Abs. 4 in Verbindung mit dem Abs. 8. Die Vertrauenspersonen sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Die SBV muss das Seminar rechtzeitig beschließen und dem Arbeitgeber / der Dienststelle unverzüglich mitteilen.
Mitarbeitervertretung
- Der Schulungsanspruch für kirchliche MAV-Mitglieder ist für die katholische Kirche in § 16 MAVORahmenO bzw. für die evangelische Kirche in § 19 Abs. 3 MVG geregelt. Die MAV muss das Seminar rechtzeitig beschließen und dem Arbeitgeber/ der Dienststelle unverzüglich mitteilen.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Teilnahme an einem Seminar muss auf eurer JAV-Sitzung beschlossen werden. Zusammen mit der Seminarausschreibung muss dieser Beschluss dem Betriebs- bzw. Personalrat vorgelegt werden. Sobald dieser einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, steht einer Teilnahme nichts mehr im Weg.

