Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Was ist ein Betriebsrat

Der Betriebsrat ist eine innerbetriebliche Interessenvertretung. Er vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Unternehmen und verfügt über Mitbestimmungsrechte im Arbeitsalltag. Bei unterschiedlichen Auffassungen zu Themen wie Eingruppierung, Urlaub und Arbeitszeit, aber auch bei Kündigungen vertritt er die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Der Betriebsrat ist also als Vertreter der Belegschaft zu verstehen. Betriebsratsmitglieder erfüllen Ihre Aufgabe ehrenamtlich, werden für Ihre Arbeit jedoch freigestellt.

Gewählt wird der Betriebsrat von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

Die Gründung ist aber einer Mindestzahl von fünf ständig Beschäftigten im Unternehmen möglich und kann von jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin initiiert werden. Sie darf vom Arbeitgeber weder behindert noch verboten werden. Aus mehreren Kandidaten wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den Betriebsrat.

Rechte des Betriebsrates

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet diesen umfassend über alles zu informieren was die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen betrifft. In bestimmten Angelegenheiten wird dem Betriebsrat ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht den Betriebsrat zu informieren nicht nach, kann der Betriebsrat rechtliche Schritte einleiten. Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, in denen keine Einigung zwischen ihm und dem Arbeitgeber erzielt werden.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft und sorgt dafür, dass Normen und Vorschriften eingehalten werden. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates sind gesetzlich geregelt:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
    1. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
    2. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  4. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
  5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
  6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben

Welche Pflichten hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat Pflichten, an die er zum Teil auch gesetzlich gebunden ist. Dazu gehört auch die Pflicht, sich weiterzubilden um die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestmöglich vertreten zu können. Darüber hinaus ist der Rat verpflichtet an den regelmäßigen Sitzungen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen.

Verschwiegenheitspflicht

Der Betriebsrat ist gesetzlich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Unter die Verschwiegenheit fallen u. a. Informationen zu Personalangelegenheiten und Betriebsgeheimnissen.

Wir machen Sie fit für den Betriebsrat

Wir informieren Sie im Detail zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrates. Unsere Experten geben Ihnen einen detaillierten Einblick und stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite.