Lernunterlagen

IT- und Arbeitsrecht

Ein Kompass durch den Dschungel der gesetzlichen Regelungen

Über dieses Seminar

Das Arbeitsleben ist ohne IT nicht mehr denkbar. Sei es im Bereich der täglichen Arbeit am PC oder durch die Möglichkeit der Kontrolle durch den Arbeitgeber. Aber auch die Betriebsräte sind regelmäßig mit Fragen der IT konfrontiert. Stichpunkte sind hier die Bereiche Betriebsrat / Datenschutz (der durch den Gesetzgeber in § 79 a BetrVG nunmehr neu geregelt ist und diverse Fragen aufwirft) oder aber die Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der betrieblichen IT-Infrastruktur.

Dieses Seminar gibt einen individual- und kollektivrechtlichen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zum Thema und ist ganz besonders – aber nicht nur – für Kolleg*innen geeignet, die sich erstmal mit Fragen der IT im Arbeitsrecht beschäftigen wollen.

Seminarinhalte

  • IT und Arbeitsrecht – Wo fange ich an? Welches sind die wichtigsten gesetzlichen Regelungen, die zu beachten sind?
  • Begriffsbestimmung: Cloud Computing, Mobile-Office, BYOD, Social Media, Desk-Sharing und Job- Sharing – was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Arbeitsrecht – Welche Regelungen muss man kennen? Welche Regelungen verpflichten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsrat unmittelbar?
  • Kontrolle der IT-Nutzung durch den Arbeitgeber
  • Haftung der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen IT-Nutzung
  • Gestaltungsmöglichkeiten des IT-Einsatzes durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • Pflicht des Arbeitnehmers zur Weiterbildung im Umgang mit IT?
  • IT-Pflichtverletzungen und kündigungsrechtliche Folgen
  • IT-Infrastruktur für den Betriebsrat. Welche Betriebsmittel sind erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG?
  • Betriebsrat als Datenschutzverantwortlicher – Was bestimmt § 79 a BetrVG?

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG