Lernunterlagen
Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Arbeitnehmerdatenschutz im individuellen Arbeitsrecht Neu!

Aufbauseminar aus der Reihe: Betriebsrat/Personalrat und „Arbeitnehmerdatenschutz“

Über dieses Seminar

Mit der neuen Seminarreihe zum Thema „Arbeitnehmerdatenschutz“ bieten wir Euch ein ganzheitliches, modulares Seminarkonzept an. Da es in Deutschland kein eigenes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz gibt, spielen viele Spezialregelungen eine beachtenswerte Rolle und es darf dabei nicht die Grundlagenkompetenz des Europäischen und nationalen Datenschutzrechtes vergessen werden.

Aufbauend auf den Grundlagen-Seminaren werden neue - und immer wichtiger werdende Themen von unterschiedlichen Experten gesondert aufgegriffen.

Dieses Seminar richtet sich an Teilnehmer mit Vorkenntnissen.

Seminarinhalte

  • Rechtsgrundlagen im Einzelnen zum Arbeitnehmerdatenschutz
  • Einwilligung, Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers im Datenschutz
  • Datenabgleich ohne Kenntnis des Beschäftigten zur Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten
  • Personalakte
  • Beweisverwertungsverbote

Seminarbeschreibung herunterladen

Seminarbeschreibung (PDF)

X

Teilnehmer {number}

(Bitte ankreuzen)
(Bitte ankreuzen)

Für dieses Seminar anmelden

Vielen Dank für deine Anmeldung.
Wir werden diese schnellstmöglichst bearbeiten.

  • Bitte fülle alle rot markierten Felder aus und kontrolliere diese auf Richtigkeit.

Bitte fülle alle rot markierten Felder aus und kontrolliere diese auf Richtigkeit.

Leider kann deine Anfrage derzeit nicht verarbeitet werden. Bitte kontaktiere uns telefonisch um das Seminar zu buchen. Vielen Dank für dein Verständnis.

Mit einem * markierte Felder sind Pflichtfelder.

Arbeitnehmerdatenschutz im individuellen Arbeitsrecht

Mögliche Termine werden abgefragt.

Unternehmensanschrift


Rechnungsanschrift


Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG