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Online Wahlvorbereitung - BR-Wahl 2026Grundlagen für Betriebsräte

Führung und Gesundheit

Führungsverhalten und die Gesundheit der Beschäftigten

Über dieses Seminar

Das Führungsverhalten hat einen erheblichen Einfluss auf die Belastungssituation der Kolleg*innen am Arbeitsplatz und insbesondere auf ihr psychisches Wohlbefinden. Aber auch Führungskräfte selbst sind Belastungen ausgesetzt und stehen ständig wachsenden Anforderungen gegenüber.  Eine gute Arbeitsorganisation, die gerechte Verteilung der Arbeit, die Wertschätzung sowie das Miteinander im Team sind entscheidende Faktoren für das Wohlbefinden der Beschäftigten und werden maßgeblich von den Führungskräften beeinflusst.
In diesem Seminar werden Zusammenhänge zwischen Führungsverhalten, Betriebsklima und gesundheitlichen Folgewirkungen aufgezeigt. Wie können diese im Rahmen der  Gefährdungsbeurteilung ermittelt und mit welchen Maßnahmen kann gegensteuert werden?
Ziel dieses Seminars ist, Handlungsstrategien zu finden, die zu einer langfristigen Verbesserung der Führungskultur und somit zu einem gesunden Betriebsklima führen.

Dieses Seminar wird mit 14 Stunden von der DGUV als Weiterbildung für zertifizierte Disability Manager (CDMP) anerkannt.

Seminarinhalte

  • Zusammenhänge von Führung und Gesundheit
  • Analyse des Betriebsklimas und des Führungsverhaltens als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
  • Maßnahmen zur Verbesserung
  • Gesundheit als Führungsaufgabe – was können Führungskräfte für die Gesundheit der Beschäftigten tun?
  • Handlungsstrategien der Interessenvertretung zur Verbesserung des Betriebsklimas und Veränderung der Führungskultur

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Führung und Gesundheit

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Wir weisen hiermit auf die Notwendigkeit einer ordentlichen Beschlussfassung gem. § 37.6 BetrVG, § 179.4 SGB IX, der Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze bzw. § 46.6 BPersVG sowie für die kirchlichen Bereiche hin.

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung: gemäß § 58 i.V.m. § 42 Abs. 5 LPVG/NW oder § 62 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG bzw. § 65 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG