Betriebsrat – Rechte und Pflichten
Betriebsrat – Gründen – Betriebsratswahl – Rechtssicher starten – Rechte & Pflichten – Schulungsanspruch – Mitbestimmungsrechte – Betriebsratslotse
Allgemeine Infos zu den rechten und Pflichten als Betriebsrat
Ordentliche Kündigungen sind in dieser Zeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Häufige Fragen zu den rechten und Pflichten des Betriebsrats

Rechte und Pflichten von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsratsmitglieder haben besondere Rechte, aber auch klare gesetzliche Pflichten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt Ehrenamt, Arbeitszeit, Kündigungsschutz, Verschwiegenheitspflicht und Schulungsanspruch. Hier erhältst du einen strukturierten Überblick über die Rechte und Pflichten im Amt.
Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG)
Das Amt des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt und darf weder zu einer Benachteiligung noch zu einer Begünstigung führen.

Arbeitszeit und Freistellung
Betriebsratsmitglieder sind für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Die Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuüben, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Entgeltfortzahlung
Für Zeiten der erforderlichen Betriebsratstätigkeit besteht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung einschließlich aller Zuschläge und Sonderbezüge. Das Arbeitsentgelt darf durch die Amtsausübung nicht gemindert werden. In größeren Betrieben können Mitglieder vollständig oder teilweise freigestellt werden (§ 38 BetrVG).
Besonderer Kündigungsschutz (§ 15 KSchG)
Wahlvorstandsmitglieder: Schutz ab Bestellung. Der Schutz vor ordentlicher Kündigung endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Gewählte Betriebsratsmitglieder: Schutz beginnt mit der Amtszeit und endet zwölf Monate nach deren Beendigung. Ordentliche Kündigungen sind in dieser Zeit grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit Zustimmung des Betriebsrats oder gerichtlicher Ersetzung möglich.
Ersatzmitglieder: Stehen ab dem Zeitpunkt der Vertretung für zwölf Monate unter Schutz. Bei jeder erneuten Vertretung erneuert sich der Schutz auf zwölf Monate.
Wahlkandidaten: Schutz ab Aufstellung bis sechs Monate nach der Wahl.
Ausnahmen: Ordentliche Kündigungen bei Betriebsstilllegung sind möglich. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen – hierfür benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats.
Verschwiegenheitspflicht (§ 79 BetrVG)
Betriebsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, sofern diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Die Pflicht gilt auch nach Beendigung der Amtszeit.
Pflicht zur Sitzungsteilnahme
Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung. Bei Verhinderung muss dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitgeteilt werden – dann tritt ein Ersatzmitglied ein.
Schulungsanspruch
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an erforderlichen Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG).
Welche Schulungen erforderlich sind, welche Kosten der Arbeitgeber trägt und wie du vorgehst, wenn er ablehnt:
www.aul-seminare.de/betriebsrat/schulungsanspruch/
Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten (FAQ)
Sind Betriebsratsmitglieder unkündbar?
Während der Amtszeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Bekommen Betriebsratsmitglieder weiterhin Gehalt?
Ja. Für erforderliche Betriebsratstätigkeiten besteht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung einschließlich aller Zuschläge und Sonderbezüge.
Ist die Teilnahme an Sitzungen verpflichtend?
Ja, sofern kein Verhinderungsgrund vorliegt.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz nach der Amtszeit?
Noch zwölf Monate nach Beendigung der Amtszeit als ordentliches Betriebsratsmitglied.

