Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Betriebsrat – Gründen – Betriebsratswahl – Rechtssicher starten – Rechte & Pflichten – Schulungsanspruch – Mitbestimmungsrechte – Betriebsratslotse
Soziale, Personelle Wirtschaftliche Mitbestimmung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu informieren
Häufige Fragen zu Mitbestimmungsrechten

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – §87, personelle und wirtschaftliche Mitbestimmung
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind das Kernstück der betrieblichen Interessenvertretung. Sie bestimmen, in welchen Bereichen der Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden darf. Das BetrVG unterscheidet zwischen sozialer, personeller und wirtschaftlicher Mitbestimmung. Hier erhältst du einen strukturierten Überblick.
Soziale Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)

In sozialen Angelegenheiten besitzt der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keine wirksame Maßnahme treffen. Typische Fälle:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenregelungen
- Überstunden und Kurzarbeit
- Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
- Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer
- Einführung technischer Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Betriebliche Entgeltsysteme
- Regelungen zu mobiler Arbeit
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
Personelle Mitbestimmung (§§ 99–102 BetrVG)
Bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte, insbesondere bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern.
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.
Hier findest Du alle Infos zu dem besondereren Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder selbst und auch zu Schutzfristen und Ausnahmen.
Wirtschaftliche Mitbestimmung (§§ 106–113 BetrVG)
In wirtschaftlichen Angelegenheiten bestehen Informations- und Beratungsrechte. In größeren Betrieben wird ein Wirtschaftsausschuss gebildet (§ 106 BetrVG). Der Arbeitgeber hat unter anderem zu informieren über:
- Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
- Investitions- und Rationalisierungsmaßnahmen
- Betriebsänderungen wie Stilllegungen oder Verlagerungen (§ 111 BetrVG)
Bei Betriebsänderungen können ein Interessenausgleich und ein Sozialplan verhandelt werden (§§ 112–113 BetrVG).
Informationsrechte des Betriebsrats
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über alle betrieblichen Angelegenheiten zu informieren, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren – einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Konkrete Informationsrechte:
- Bauliche Veränderungen, Änderungen an Anlagen, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen (§ 90 BetrVG)
- Beschwerde-Management: Beschwerden weiterleiten, Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat über die Bearbeitung (§ 85 BetrVG)
- Berufliche Weiterbildung: Arbeitgeber muss Bildungsbedarf auf Verlangen ermitteln (§ 96 BetrVG)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz (§ 89 BetrVG)
- Geplante Betriebsänderungen – Stilllegung, Verlegung, Zusammenschluss, neue Fertigungsverfahren (§ 111 BetrVG)
Einigungsstelle und gerichtliche Durchsetzung
Bei Streitigkeiten in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann die Einigungsstelle angerufen werden. Sie besteht aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem neutralen Vorsitzenden. Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen den Parteien und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.
Verletzt der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren anrufen.
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Häufige Fragen zu Mitbestimmungsrechten (FAQ)
Was sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats?
Gesetzlich geregelte Beteiligungsrechte, bei denen der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Maßnahme durchführen darf.
Was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen?
In erzwingbaren Mitbestimmungsfragen entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
Hat der Betriebsrat bei Kündigungen Mitbestimmungsrechte?
Bei Kündigungen besteht ein Anhörungsrecht. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Welche Informationen muss der Arbeitgeber bereitstellen?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend über alle Angelegenheiten informieren, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren – einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geplanter Betriebsänderungen.

