Mitbestimmungsrechte des Personalrats

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Beteiligungsformen

Anhörung, Mitwirkung und Mitbestimmung im Überblick

Soziale Mitbestimmung

Arbeitszeit, Urlaub, Überwachung, mobiles Arbeiten

Häufige Fragen

Einigungsstelle, eingeschränkte Mitbestimmung, Informationsrechte


Grafik: Mitbestimmungsrechte Personalrat

Mitbestimmungsrechte des Personalrats – soziale, personelle und organisatorische Beteiligung

Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind das Kernstück der betrieblichen Mitbestimmung im öffentlichen Dienst. Sie bestimmen, in welchen Bereichen die Dienststellenleitung nicht einseitig entscheiden darf. BPersVG und LPVG unterscheiden zwischen verschiedenen Beteiligungsformen – von der Anhörung über die Mitwirkung bis zur uneingeschränkten Mitbestimmung. Hier erhältst du einen strukturierten Überblick.

Beteiligungsformen im Personalvertretungsrecht

Foto: Axel Burgdorf
Berät zu Mitbestimmungsrechten des Personalrats: Axel Burgdorf

Im Personalvertretungsrecht gibt es drei zentrale Beteiligungsformen, die je nach Sachverhalt zur Anwendung kommen:

  • Anhörung: Die Dienststelle informiert den Personalrat und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung bleibt bei der Dienststelle.
  • Mitwirkung: Der Personalrat kann eine Maßnahme erörtern und Einwendungen vorbringen. Die Dienststelle muss diese würdigen, kann letztlich aber entscheiden.
  • Mitbestimmung: Ohne Zustimmung des Personalrats darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.

 

Soziale Mitbestimmung

In sozialen Angelegenheiten besitzt der Personalrat in der Regel uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte. Typische Fälle:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenregelungen und Schichtpläne
  • Überstunden und Mehrarbeit
  • Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
  • Ordnung in der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten
  • Einführung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung überwachen können
  • Regelungen zu Telearbeit und mobilem Arbeiten
  • Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.

Personelle Mitbestimmung

Bei personellen Einzelmaßnahmen wirkt der Personalrat aktiv mit. Je nach Maßnahme und Personalvertretungsgesetz gelten unterschiedliche Beteiligungsformen:

  • Einstellung von Beschäftigten
  • Versetzung, Abordnung oder Umsetzung
  • Höhergruppierung und Eingruppierung
  • Auswahlentscheidungen bei Beförderungen
  • Anhörung vor jeder Kündigung

Die Anhörung vor einer Kündigung ist zwingend vorgeschrieben. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder selbst

Organisatorische und wirtschaftliche Beteiligung

In organisatorischen Angelegenheiten bestehen Informations-, Beratungs- und teilweise Mitbestimmungsrechte. Dazu zählen insbesondere:

  • Organisatorische Änderungen in der Dienststelle
  • Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen
  • Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden oder technischer Verfahren
  • Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung

Informationsrechte des Personalrats

Um seine Mitbestimmungsrechte wirksam ausüben zu können, hat der Personalrat umfassende Informationsrechte. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet:

  • Den Personalrat rechtzeitig und umfassend über geplante Maßnahmen zu unterrichten
  • Auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
  • Über die Bearbeitung von Beschwerden zu informieren
  • Den Personalrat über Personalplanung und beabsichtigte Stellenbesetzungen zu informieren
  • Bei Betriebsänderungen und wirtschaftlichen Maßnahmen rechtzeitig zu informieren

Eingeschränkte Mitbestimmung

Im Personalvertretungsrecht gibt es eine Besonderheit: die eingeschränkte Mitbestimmung. Sie greift insbesondere bei Maßnahmen, die in der Privatwirtschaft der vollen Mitbestimmung unterliegen, im öffentlichen Dienst aber durch den Vorrang des Demokratieprinzips gemildert sind. In diesen Fällen kann die oberste Dienstbehörde nach einem Scheitern der Verhandlungen eine letztverbindliche Entscheidung treffen.

Einigungsstelle und gerichtliche Durchsetzung

Bei Streitigkeiten in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann die Einigungsstelle angerufen werden. Sie besteht aus Vertretern der Dienststelle und des Personalrats sowie einem neutralen Vorsitzenden. Verletzt die Dienststellenleitung Mitbestimmungsrechte, kann der Personalrat das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren anrufen. Bei besonders gravierenden Verstößen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich.

Mitbestimmung wirksam ausüben

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Häufige Fragen zu Mitbestimmungsrechten (FAQ)

Was sind Mitbestimmungsrechte des Personalrats?

Gesetzlich geregelte Beteiligungsrechte, bei denen die Dienststelle ohne Zustimmung des Personalrats keine Maßnahme durchführen darf.

Was bedeutet eingeschränkte Mitbestimmung beim Personalrat?

Bei der eingeschränkten Mitbestimmung kann die oberste Dienstbehörde nach einem Scheitern der Verhandlungen eine letztverbindliche Entscheidung treffen. Sie greift vor allem bei Maßnahmen mit besonderem Bezug zum Demokratieprinzip.

Was passiert, wenn sich Dienststelle und Personalrat nicht einigen?

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten entscheidet die Einigungsstelle. Bei eingeschränkter Mitbestimmung kann die oberste Dienstbehörde letztverbindlich entscheiden.

Welche Informationen muss die Dienststelle bereitstellen?

Die Dienststelle muss den Personalrat umfassend und rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die die Interessen der Beschäftigten berühren – einschließlich geplanter Maßnahmen, Personalentscheidungen und organisatorischer Änderungen.