Betriebsrat gründen

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Die Gründung

Allgemeine Infos zur Gründung eines Betriebsrates

Die Größe

Wieviele Mitarbeiter|innen sind dabei?

Häufige Fragen

Häufige Fragen bei der Gründung eines Betriebsrates


Infografik: Betriebsrat gründen

Betriebsrat gründen – Voraussetzungen, Verfahren und Wahlversammlung

Einen Betriebsrat zu gründen ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ab fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann eine Betriebsratswahl eingeleitet werden. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft und welche Rolle die Wahlversammlung spielt.

Voraussetzungen für die Gründung

Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind (§ 1 BetrVG). Von diesen müssen mindestens drei wählbar sein.

Bild: Sigrun „Sissi“ Ahle
Expertin für Betriebsratsgründung: Sigrun „Sissi“ Ahle

Ständig beschäftigt bedeutet: im Betrieb angestellt und in die Organisation eingebunden, befristet oder unbefristet. Die Wahlberechtigung gilt unabhängig vom Einsatzort – Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter im Homeoffice sind ebenfalls wahlberechtigt. Auszubildende ab 18 Jahren zählen dazu.

Leitende Angestellte, die Personalentscheidungen treffen können, sind weder wahlberechtigt noch wählbar und werden für die Mindestanzahl nicht berücksichtigt. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Die Initiative zur Gründung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen. Die Gründung darf vom Arbeitgeber weder behindert noch verboten werden.

Wer genau wahlberechtigt und wählbar ist, welche Fristen gelten und wie das Wahlverfahren abläuft, erfährst Du hier!

Verfahren zur Einleitung der Betriebsratswahl

Die Gründung eines Betriebsrats erfolgt durch die Einleitung einer Betriebsratswahl. Hierzu wird zunächst ein Wahlvorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestellt – es muss immer eine ungerade Anzahl sein.

Besteht bereits ein Betriebsrat, ernennt dieser den Wahlvorstand. Besteht kein Betriebsrat, wird er auf einer Wahlversammlung bestimmt. Kommt keine Einigung zustande, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand einsetzen (§ 16 BetrVG).

Erfahre mehr über alle Aufgaben des Wahlvorstands, Fristen und den vollständigen Ablauf der Betriebsratswahl.

Wahlversammlung

Die Wahlversammlung ist der formale Startpunkt der Betriebsratsgründung in Betrieben ohne Betriebsrat. Zur Wahlversammlung laden mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein. Die Einladung muss Ort, Zeit und Zweck der Versammlung enthalten.

Auf der Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt, der anschließend die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchführt.

 

Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG)

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer:

  • 5 – 20 Arbeitnehmer: 1 Mitglied
  • 21 – 50 Arbeitnehmer: 3 Mitglieder
  • 51 – 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder
  • 101 – 200 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder
  • 201 – 400 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder
  • 401 – 700 Arbeitnehmer: 11 Mitglieder
  • 701 – 1.000 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder
  • 1.001 – 1.500 Arbeitnehmer: 15 Mitglieder
  • 1.501 – 2.000 Arbeitnehmer: 17 Mitglieder
  • 2.001 – 2.500 Arbeitnehmer: 19 Mitglieder
  • 2.501 – 3.000 Arbeitnehmer: 21 Mitglieder
  • 3.001 – 3.500 Arbeitnehmer: 23 Mitglieder
  • 3.501 – 4.000 Arbeitnehmer: 25 Mitglieder
  • 4.001 – 4.500 Arbeitnehmer: 27 Mitglieder
  • 4.501 – 5.000 Arbeitnehmer: 29 Mitglieder
  • 5.001 – 6.000 Arbeitnehmer: 31 Mitglieder
  • 6.001 – 7.000 Arbeitnehmer: 33 Mitglieder
  • 7.001 – 9.000 Arbeitnehmer: 35 Mitglieder

Ab 9.001 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl um je 2 pro angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer.

Was kommt nach der Wahl?

Nach der Wahl: Konstituierende Sitzung, Wahl des Vorsitzenden und rechtssicherer Start

Wichtig zu wissen: Rechte und Pflichten der neu gewählten Betriebsratsmitglieder – Freistellung, Kündigungsschutz, Schulungsanspruch


 

Häufige Fragen zur Gründung (FAQ)

Wie viele Mitarbeiter braucht man für einen Betriebsrat?

Ein Betriebsrat kann ab fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden. Mindestens drei davon müssen wählbar sein.

Kann der Arbeitgeber die Gründung verhindern?

Die Behinderung der Betriebsratswahl ist unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen haben. Initiatoren und Wahlvorstandsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz.

Wer darf zur Wahlversammlung einladen?

Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.

Zählen Leiharbeitnehmer für die Mindestanzahl?

Ja, seit 2013 zählen auch regelmäßig im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mit.